• Unterschiedliche Interessen im Einklang

    Natur- und Artenschutz

    Kraniche fliegen in der Luft. Im Hintergrund sind drei Windenergieanlagen zu sehen.

NATUR- UND ARTENSCHUTZ

Die Windenergienutzung leistet einen bedeutenden Beitrag zum Klimaschutz und damit auch zum Schutz von Arten und ihren Lebensräumen. Gleichzeitig kann der Betrieb von Windenergieanlagen insbesondere Vögel und Fledermäuse beeinträchtigen. Der Ausbau erfordert daher einen sorgfältigen Ausgleich zwischen Klima-, Natur- und Artenschutz.

Der Klimawandel stellt eine ernsthafte Bedrohung für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten dar, da sich ihre Lebensräume verändern und ihre Überlebenschancen verringern. Der Ausbau der Windenergienutzung ist eine wesentliche Voraussetzung, um die Klimaschutzziele zu erreichen, und trägt langfristig dazu bei, die natürlichen Lebensgrundlagen sowie die biologische Vielfalt zu erhalten.

Gleichzeitig besteht jedoch ein Konflikt mit dem Artenschutz, da der Betrieb von Windenergieanlagen insbesondere Vögel und Fledermäuse beeinträchtigen kann. Einige Groß- und Greifvogelarten wie Rotmilan, Wanderfalke und Seeadler sind aufgrund ihrer Lebensweise besonders kollisionsgefährdet. Sie können mit den Rotorblättern kollidieren und dabei verletzt oder getötet werden. Auch Fledermäuse können betroffen sein: Neben Kollisionen können Verwirbelungen und der durch die Rotorblätter erzeugte plötzliche Druckabfall bei ihnen tödliche Verletzungen verursachen.

Ziel ist es daher, den Ausbau der Windenergienutzung so zu gestalten, dass die Belange des Natur- und Artenschutzes mit den Erfordernissen des Klimaschutzes in Einklang gebracht werden.

Rechtliche Regelungen zum Artenschutz

Bei der Planung und Genehmigung von Windenergievorhaben sind die Vorgaben des Artenschutzrechts zu beachten. Relevant ist insbesondere § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Demnach ist es unter anderem verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten, zu verletzen oder erheblich zu stören sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.

Bereits auf Ebene der Regional- und Bauleitplanung werden naturschutzfachliche Belange berücksichtigt. Flächen mit einem besonders hohen naturschutzfachlichen Schutzstatus wie beispielsweise Nationalparks, Naturschutzgebiete oder Natura-2000-Gebiete, kommen für die Windenergienutzung regelmäßig nicht in Betracht oder unterliegen besonders strengen naturschutzrechtlichen Anforderungen. Dadurch werden Konflikte mit dem Arten- und Gebietsschutz bereits frühzeitig vermieden.

Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes von 2022

Mit der Novelle des BNatSchG im Jahr 2022 wurden bundesweit einheitliche Regelungen zur artenschutzrechtlichen Bewertung von Windenergievorhaben eingeführt. Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG enthält eine Liste kollisionsgefährdeter Brutvogelarten und definiert artspezifische Nah- und Prüfbereiche um deren Brutplätze.

Im Nahbereich gilt die unwiderlegliche Vermutung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos, sodass die Errichtung von Windenergieanlagen dort ausscheidet. In den übrigen Prüfbereichen ist anhand fachlicher Untersuchungen zu bewerten, ob ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht und ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Außerhalb des erweiterten Prüfbereichs steht dem Betrieb einer Windenergieanlage – bezogen auf die jeweilige Art – aus artenschutzrechtlicher Sicht nichts entgegen.

Auch das Repowering von Windenergieanlagen wird durch die neuen Regelungen erleichtert. Weitergehende Anforderungen, etwa zum Störungsverbot oder zum Fledermausschutz, werden von den meisten Ländern in Erlassen, Leitfäden oder Arbeitshilfen konkretisiert.

Kollisionsgefährdete Brutvogelarten mit Prüfbereichen nach BNatSchG

BrutvogelartenNahbereichZentraler PrüfbereichErweiterter Prüfbereich
Seeadler (Haliaeetus albicilla)

500 m

2.000 m

5.000 m

Fischadler (Pandion haliaetus)

500 m

1.000 m

3.000 m

Schreiadler (Clanga pomarina)

1.500 m

3.000 m

5.000 m

Steinadler (Aquila chrysaetos)

1.000 m

3.000 m

5.000 m

Wiesenweihe (Circus pygargus)

400 m

500 m

2.500 m

Kornweihe (Circus cyaneus)

400 m

500 m

2.500 m

Rohrweihe (Circus aeruginosus)

400 m

500 m

2.500 m

Rotmilan (Milvus milvus)

500 m

1.200 m

3.500 m

Schwarzmilan (Milvus migrans)

500 m

1.000 m

2.500 m

Wanderfalke (Falco peregrinus)

500 m

1.000 m

2.500 m

Baumfalke (Falco subbuteo)

350 m

450 m

2.000 m

Wespenbussard (Pernis apivorus)

500 m

1.000 m

2.000 m

Weißstorch (Ciconia ciconia)

500 m

1.000 m

2.500 m

Sumpfohreule (Asio flammeus)

500 m

1.000 m

2.500 m

Uhu (Bubo bubo)

500 m

1.000 m

2.500 m

Ausgelaufene Übergangsregelung nach § 6 WindBG

Mit Inkrafttreten des § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) am 29. März 2023 wurden die Bestimmungen der EU-Notfallverordnung in nationales Recht umgesetzt. Für Vorhaben in ausgewiesenen Windenergiegebieten, die bereits einer strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen wurden und nicht in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten oder Nationalparks liegen, kann eine modifizierte, vereinfachte artenschutzrechtliche Prüfung erfolgen. Dabei ordnet die zuständige Naturschutzbehörde anstelle einer umfassenden artenschutzrechtlichen Prüfung auf Grundlage vorhandener Daten „geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen“ an. Sind solche Maßnahmen nicht verfügbar oder sind ausreichende Daten nicht vorhanden, sind die Betreiber dazu verpflichtet, eine Ausgleichszahlung in ein Artenhilfsprogramm zu leisten. Diese Mittel dienen dem dauerhaften Schutz insbesondere der vom Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten.

Die genannten Regelungen gelten für zwischen dem 29. März 2023 und dem 30. Juni 2025 gestellte Genehmigungsanträge. Sie können gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG auch auf vor dem 29. März 2023 gestellte Anträge angewendet werden, sofern darüber noch nicht endgültig entschieden wurde und der Antragssteller dies verlangt.

Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten (§ 6b WindBG) 

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III), das am 15. August 2025 in Kraft getreten ist, wurden neue Genehmigungserleichterungen für die Windenergie an Land geschaffen. Zentrale Vorschrift ist dabei § 6b WindBG. Die Regelung gilt für Windenergieanlagen, zugehörige Nebenanlagen sowie Energiespeicher am selben Standort in ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten.

Fällt ein Vorhaben sowohl in den Anwendungsbereich des § 6 WindBG als auch des § 6b WindBG, gilt grundsätzlich § 6 WindBG – es sei denn, der Antragsteller verlangt die Anwendung des § 6b WindBG (vgl. § 6b Abs. 9 WindBG).

In den von § 6b Abs. 2 WindBG erfassten Zulassungsverfahren ist weder eine UVP noch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach§ 34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen. Auch die artenschutzrechtliche Prüfung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie die Prüfung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele nach § 27 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entfallen. An ihre Stelle tritt eine Überprüfung der Umweltauswirkungen auf Basis vorhandener Daten. Die Zulassungsbehörde prüft, „ob eindeutige Nachweise vorliegen“, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der vom Vorhabenträger vorgeschlagenen Maßnahmen „höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets“ haben wird, die bei den Umweltprüfungen auf Planebene nicht ermittelt wurden. Dabei wird auch geprüft, ob die Anforderungen der §§ 34, 44 Abs.1 BNatSchG oder des § 27 WHG eingehalten werden können (§ 6b Abs. 3 WindBG).

Liegen derartige Nachweise nicht vor, ordnet die Zulassungsbehörde - unter Berücksichtigung der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen - geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen an, sofern sie erforderlich sind (§ 6b Abs. 5 WindBG). Werden hingegen erhebliche Umweltauswirkungen nachgewiesen, ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Darüber hinaus ordnet die Behörde geeignete und verhältnismäßige Minderungs- oder – soweit erforderlich – Ausgleichsmaßnahmen an (§ 6b Abs. 6 WindBG). Sind solche erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arten nicht verfügbar oder fehlen die hierfür notwendigen Daten, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten (§ 6b Abs. 7 WindBG). 

Die Überprüfung der Umweltauswirkungen ist innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der vollständigen Unterlagen, bei Repowering-Vorhaben innerhalb von 30 Tagen abzuschließen (§ 6b Abs. 4 WindBG).

Bestandserfassungen

Eine Kartierung durch den Antragsteller ist für die Überprüfung nicht erforderlich. Der Vorhabenträger kann jedoch freiwillig Kartierungen durchführen und die Ergebnisse der Zulassungsbehörde zur Verfügung stellen. Außerhalb von Beschleunigungsgebieten oder, soweit die Sonderregelungen des § 6b WindBG nicht anwendbar sind, bleiben Bestandserfassungen weiterhin erforderlich. Diese erfolgen nach anerkannten Fachstandards und etablierten Methoden.

Mithilfe einer Habitatpotenzialanalyse können beispielsweise Erkenntnisse über die Nutzung der Vorhabenfläche als Nahrungshabitat erlangt werden. Eine weitere Methode ist die Probabilistik. Mit ihrer Hilfe lässt sich auf Grundlage von Flug- und Raumnutzungsdaten das Kollisions- bzw. Tötungsrisiko einzelner Vogelarten an Windenergieanlagen rechnerisch ermitteln und ins Verhältnis zum allgemeinen Grundrisiko setzen.

Schutzmaßnahmen

Zum Schutz von Fledermäusen wurden inzwischen praktikable Lösungen gefunden. So werden die Anlagen zu den Hauptaktivitätszeiten der nachtaktiven Tiere in wärmeren Nächten mit niedrigen Windgeschwindigkeiten zeitweise abgeschaltet.

Zum Schutz kollisionsgefährdeter Vogelarten kommen sowohl planerische als auch technische Maßnahmen zum Einsatz. An erster Stelle steht die Standortwahl, bei der konfliktträchtige Bereiche wie Brut- oder Rastgebiete möglichst von vornherein ausgeschlossen werden. Durch eine unattraktive Gestaltung der Flächen unter den Rotoren kann zudem verhindert werden, dass schlaggefährdete Arten gezielt angelockt werden. Ein möglichst großer Abstand der Rotorunterspitze zum Boden reduziert ebenfalls das Kollisionsrisiko, da viele Vogelarten in geringeren Flughöhen unterwegs sind.

Darüber hinaus werden Windenergieanlagen bei bestimmten Bewirtschaftungsmaßnahmen, etwa während der Mahd, zeitweise abgeschaltet. In diesen Zeiträumen erhöht sich das Nahrungsangebot für Greifvögel, wodurch auch das Kollisionsrisiko steigt.

Zunehmend werden auch technische Antikollisionssysteme eingesetzt. Diese erkennen anfliegende Großvögel automatisch und lösen bei Bedarf eine kurzzeitige Abschaltung der Anlage aus.

Eine Liste fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen enthält Anlage 1, Abschnitt 2 zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG.

Anwendungshilfe und Good Practice

Windpark Hohenlimburg
GIS-Tool zur Habitat-Potenzial-Anlayse

GIS-Modelle zur automatisierten Anwendung

Rotmilan im Flug
Anwendungshilfen BNatSchG und WindBG

Zumutbarkeitsschwelle, Basisschutz und Zahlungen in ein Artenhilfsprogramm berechnen

Blumenwiese
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Windenergievorhaben

18 Beispiele für gute Praxis

Runder Tisch Artenschutz

Der Arbeitskreis „Runder Tisch Artenschutz“ trifft sich ein- bis zweimal jährlich. Er dient dem Austausch zwischen Vertreterinnen und Vertretern von Behörden, Verbänden, Gutachter- und Projektbüros sowie der Wissenschaft über aktuelle Themen im Bereich Natur- und Artenschutz.

Die Teilnahme erfolgt auf persönliche Einladung. Grundidee des Runden Tisches ist es, dass die FA Wind und Solar einem Kreis von Fachleuten eine Plattform bietet zum Austausch und zur Diskussion. Themenvorschläge werden vorab eingesammelt und Personen aus dem Teilnehmerkreis haben die Möglichkeit, einen Impuls-Vortrag zu halten. Konkret heißt das also: Die Teilnehmenden bestimmen Inhalt und Ablauf der Veranstaltung.

Die Treffen beschäftigten sich in den ersten Jahren vor allem mit der gemeinsamen Evaluation von Maßnahmen zur Vermeidung des Eintretens von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen bei Windenergieprojekten. In den letzten Jahren haben sich die Rahmenbedingungen und Gesetzesgrundlagen hinsichtlich des Artenschutzes wesentlich geändert, insbesondere durch die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2022 sowie die Umsetzung der EU-Notfallverordnung auf Bundesebene durch den § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz. Zudem wurden neue Methoden und Techniken zum Schutz gefährdeter Arten sowie zur Beurteilung von Risiken erstellt, die beim Thema Artenschutz zunehmend im Fokus stehen. Von großem Interesse sind auch Ergebnisse und Zwischenstände aus laufenden oder abgeschlossenen Forschungsprojekten.

Wenn Sie Interesse haben, sich mit einem Beitrag in den Arbeitskreis einzubringen, melden Sie sich bitte über nachstehenden Kontakt am Ende der Seite.

Bisherige Treffen Runder Tisch Artenschutz

Veröffentlichungen

Eigene Aktivitäten

Meldungen

Entscheidungsbesprechungen

Das Bildmotiv zeigt die Deutschlandkarte. Die einzelnen Bundesländer sind Umrisse sichtbar. Die Karte steht vor grünem Hintergrund.

Länderinformationen

Hier finden Sie Daten und Fakten der Bundesländer zur Windenergie an Land und Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Die Angebotsbreite reicht von energiepolitischen Zielsetzungen über planungs- und artenschutzrechtliche Vorgaben bis hin zu Beratungs-, Finanzierungs- und Forschungseinrichtungen.

Weiterführende Informationen

Laufende und abgeschlossene Forschungsvorhaben zum Thema Natur- und Artenschutz und Windenergie finden Sie in der Projektdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz (BfN): Projektdatenbank | Naturschutz und Energiewende

Ansprechpersonen

Portrait Claudia Bredemann
Claudia Bredemann
Referentin Natur- und Artenschutz, Planung und Genehmigung
Portrait Dr. Dirk Sudhaus
Dr. Dirk Sudhaus
Forschungskoordinator und stellv. Geschäftsführer