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Publikation
Wind

# Themen Natur- und Artenschutz

Datum der Entscheidung 05.10.2021

Stand der Bearbeitung Mai 2022

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 1 M 245/21

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Natur- und Artenschutz

  1. Windenergieanlagen können auch innerhalb des empfohlenen Mindestabstandes von Windenergieanlagen zu Brutplätzen bzw. Brutvorkommen WEA-sensibler Vogelarten (Ausschlussbereich) errichtet werden, wenn ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann.
  2. Über einen längeren Zeitraum andauernde Abschaltzeiten der Windenergieanlagen in der Phase der vollständigen Fortpflanzungszeit (Revierbildungs-, Brut- und Aufzuchtzeit) sind grundsätzlich geeignet ein etwaiges Tötungsrisiko auch im Ausschlussbereich unter die Signifikanzschwelle zu senken. 

(amtliche Leitsätze)