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    PLANUNG

    Photovoltaik-Freiflächenanlage

PLANUNG

Die Planung eines Solarparks erfordert mehr als nur eine geeignete Fläche – auch förderrechtliche, genehmigungs- und planungsrechtliche Vorgaben müssen beachtet werden. Während das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Förderfähigkeit regelt, bestimmen Bau- und Naturschutzrecht die tatsächliche Umsetzung.

Bei der Planung von Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) – Solarpark wird oft als Synonym benutzt – ist sicherzustellen, dass diese den öffentlich-rechtlichen Vorgaben entsprechen. Ob eine PV-FFA nach geltendem Baurecht überhaupt an einem konkreten Standort errichtet werden kann, bestimmt sich nach den planerischen Festsetzungen (= bauplanungsrechtliche Zulässigkeit).

Bauplanungsrechtliche Vorgaben

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von PV-FFA ist Aufgabe des kommunalen Bauleitplanverfahrens nach dem Baugesetzbuch (BauGB), d.h. es ist grundsätzlich die Aufstellung eines Flächennutzungsplans bzw. eines Bebauungsplans (= Bauleitpläne) für nicht privilegierte Vorhaben erforderlich.

Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Rechtsanspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Im baurechtlichen Außenbereich sind einige Vorhaben, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, privilegiert (§ 35 Abs.1 Nr. 8b, Nr. 9 BauGB). Privilegierung bedeutet, dass für diese Vorhaben keine Bauleitplanung erforderlich ist. Dabei handelt es sich bei den PV-FFA um Vorhaben auf Flächen auf 200-m-Seitenstreifen längs von Autobahnen oder auf Flächen längs von Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2 b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen (§ 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB). Zudem um kleine Agri-PV-Anlagen bis 25.000 m² pro Hofstelle oder Betriebsstandort, wenn diese in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Gartenbaubetrieb steht (§ 35 Abs. 1Nr. 9 BauGB).

Aus baurechtlicher Sicht ist also für die Verwirklichung solcher PV-FFA lediglich eine Baugenehmigung einzuholen.

Baugenehmigung

Da es sich bei PV-FFA um bauliche Anlagen handelt, ist üblicherweise eine Baugenehmigung erforderlich. Das Baugenehmigungsverfahren richtet sich nach der jeweiligen Bauordnung des Bundeslandes. Für die Erteilung der Baugenehmigung ist die jeweilige Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis bzw. den kreisfreien Städten zuständig.

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Länderinformationen

Hier finden Sie Daten und Fakten der Bundesländer zur Windenergie an Land und Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Die Angebotsbreite reicht von energiepolitischen Zielsetzungen über planungs- und artenschutzrechtliche Vorgaben bis hin zu Beratungs-, Finanzierungs- und Forschungseinrichtungen.

Ansprechperson

Portrait Anne-Kathrin Pauly
Anne-Kathrin Pauly
Rechtsreferentin