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Der Planungsprozess für Windenergievorhaben ist komplex
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PLANUNG
Bereits im Planungsprozess werden wichtige Weichen für den Ausbau der Windenergie gestellt. Dabei gilt es, eine Vielzahl unterschiedlicher Interessen miteinander in Einklang zu bringen.
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Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) verpflichtet die Länder, bestimmte Anteile ihrer Landesfläche für die Windenergienutzung auszuweisen. Bis zum 31. Dezember 2027 müssen sie einen ersten gesetzlich festgelegten Anteil ihrer Landesfläche für die Windenergienutzung ausweisen. Bis zum 31. Dezember 2032 gelten höhere Flächenbeitragswerte. Dabei können die Länder auch höhere Flächenziele festlegen oder die jeweiligen Stichtage vorziehen.
Die Länder können gemäß § 3 Abs. 2 WindBG selbst bestimmen, auf welcher Planungsebene die erforderlichen Flächen ausgewiesen werden. Dies kann durch landesweite oder regionale Raumordnungspläne sowie durch Bauleitpläne erfolgen. Die meisten Länder haben sich für eine regionalplanerische Lösung entschieden.
Bei den Flächenbeitragswerten handelt es sich um Mindestziele, die überschritten werden können. Die Länder können also auch mehr Fläche für die Windenergienutzung ausweisen, als gesetzlich vorgegeben ist.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) grundsätzlich im Außenbereich privilegiert. Die Rechtsfolgen der Privilegierung verändern sich jedoch, sobald die gesetzlich vorgegebenen Flächenbeitragswerte nach dem WindBG erreicht und festgestellt worden sind. Dann ist die Privilegierung von Windenergieanlagen grundsätzlich auf die hierfür ausgewiesenen Windenergiegebiete beschränkt (§ 249 Abs. 2 BauGB). Außerhalb dieser Gebiete können Windenergieanlagen unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob öffentliche Belange betroffen werden. Für Vorhaben außerhalb von Windenergiegebieten ist zudem § 35 Abs. 3 BauGB zu beachten.
Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III), welches am 15. August 2025 in Kraft getreten ist, wurden neue Regelungen zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land geschaffen.
Bereits zuvor wurden nach § 6a WindBG bestimmte bestehende Windenergiegebiete unmittelbar zu Beschleunigungsgebieten erklärt. Dies betrifft Windenergiegebiete, die bis zum 19. Mai 2024 ausgewiesen wurden, sofern bei ihrer Ausweisung eine Strategische Umweltprüfung (SUP) und – soweit erforderlich – eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) bzw. § 1a Abs.4 BauGB durchgeführt wurde. Voraussetzung ist außerdem, dass diese Gebiete nicht in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks oder in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten liegen. § 6a WindBG bleibt auch nach Einführung der neuen Regelungen relevant.
Für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, die nach dem 15. August 2025 erfolgen, enthalten insbesondere § 249c BauGB und § 28 ROG Vorgaben für die kommunale Bauleitplanung und die Raumordnung. Werden im Flächennutzungsplan Windenergiegebiete im Sinne des WindBG dargestellt, sind diese grundsätzlich zugleich als Beschleunigungsgebiete darzustellen (§ 249c Abs.1 BauGB). Ausgenommen sind Windenergiegebiete, die in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks oder Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten liegen. Ebenfalls ausgeschlossen sind bestimmte Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen besonders relevanter Vogel-, Anhang-IV- oder anderer besonders geschützter Arten. Auf Ebene der Raumordnung gilt eine entsprechende Regelung: Vorranggebiete für Windenergie sind grundsätzlich zusätzlich als Beschleunigungsgebiete auszuweisen (§ 28 Abs. 2 ROG). Auch hier gelten die genannten naturschutzfachlichen Ausschlusskriterien.
Bei der Darstellung bzw. Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind zudem geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Diese sollen mögliche negative Auswirkungen der Errichtung und des Betriebs der Anlagen sowie ihres Netzanschlusses vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zumindest erheblich verringern. Die Regelungen beziehen sich insbesondere auf mögliche Auswirkungen auf Natura-2000-Erhaltungsziele, bestimmte geschützte Arten und die wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele (§ 249c Abs. 3 BauGB, § 28 Abs. 4 ROG). Für die Ausgestaltung der Minderungsmaßnahmen kann die jeweilige Anlage 3 zum BauGB bzw. ROG herangezogen werden.
Die Länder können durch Landesgesetz bestimmen, dass es abweichend von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten im Ermessen der Gemeinde bzw. der planaufstellenden Behörde liegt, zusätzliche Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete darzustellen bzw. zusätzliche Vorranggebiete für Windenergie als Beschleunigungsgebiete auszuweisen. Voraussetzung ist, dass der Flächenbeitragswert für das Jahr 2032 oder das jeweilige daraus abgeleitete Teilflächenziel erreicht ist (§ 249c Abs. 4 BauGB, § 28 Abs. 3 ROG).
Übergangsregelungen
Für bereits laufende Planungsverfahren enthalten BauGB und ROG besondere Überleitungsregelungen.
So sind gemäß § 245f Abs. 3 BauGB sind in Aufstellung befindliche Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete nach § 249c BauGB darzustellen, sofern vor dem 15. August 2025 ein Beschluss über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans gefasst wurde und die Voraussetzungen des § 249c BauGB vorliegen. Die Darstellung als Beschleunigungsgebiet kann ausnahmsweise auch in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planverfahren erfolgen. Die Regelung gilt entsprechend für nach dem 19. Mai 2024 und vor dem 15. August 2025 ausgewiesene Windenergiegebiete.
Für die Raumordnung enthält § 28 ROG entsprechende Übergangsregelungen. Wurde das Verfahren zur Aufstellung eines Raumordnungsplans vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten einschließlich der Festlegung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen (§ 28 Abs. 5 ROG). Für Vorranggebiete für Windenergie, die nach dem 19. Mai 2024 und vor dem 15. August 2025 ausgewiesen wurden, gelten die Regelungen des § 28 Abs. 2 bis 6 ROG entsprechend (§ 28 Abs. 7 ROG).
Rundbrief Windenergie und Recht
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Abstandsempfehlungen und -vorgaben der Länder
Bei der Planung von Windenergiegebieten müssen bestimmte Abstände zu weiteren Flächennutzungen wie Siedlungen, Schutzgebieten und Infrastruktureinrichtungen eingehalten werden. Diese Abstände sind jedoch nur teilweise bundeseinheitlich geregelt, sondern variieren je nach Bundesland. Eine Übersichtstabelle informiert über Abstandsempfehlungen und -vorgaben zu Windenergiegebieten der einzelnen Länder.
Quelle: Tomaz Jagla, pixabay.com
Projekt MENTOR
Auf ausgewiesenen Windenergiegebieten lässt sich nicht immer so viel Leistung installieren, wie ursprünglich angenommen. Im Projekt werden Modelle und Verfahren entwickelt, die zeigen, wie sich lokale Restriktionen auf die jeweils realisierbaren Windenergieleistungen und -erträge auswirken.
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Länderinformationen
Hier finden Sie Daten und Fakten der Bundesländer zur Windenergie an Land und Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Die Angebotsbreite reicht von energiepolitischen Zielsetzungen über planungs- und artenschutzrechtliche Vorgaben bis hin zu Beratungs-, Finanzierungs- und Forschungseinrichtungen.
Weiterführende Informationen
- Agatz, Monika (2023): Windenergie-Handbuch, 19. Auflage
- acatech, Leopoldina, Akademienunion (2022): Wie kann der Ausbau von Photovoltaik und Windenergie beschleunigt werden?
- Umweltbundesamt (2021): Flächen für die Windenergie an Land
Ansprechpersonen
Quelle: Studio Monbijou, Berlin
Claudia Bredemann
Referentin Natur- und Artenschutz, Planung und Genehmigung
Quelle: Studio Monbijou, Berlin
















