Rotmilan im Flug
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Wind

# Themen Genehmigung, Natur- und Artenschutz

Stand 06.02.2024

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dient dazu, bereits vor Realisierung eines Vorhabens dessen Auswirkungen auf Menschen, Natur und Umwelt systematisch zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Bei Windenergievorhaben ist die UVP inzwischen regelmäßig von Bedeutung.  

Wann besteht eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung?

Eine UVP-Plicht besteht, wenn eine Windfarm mit 20 und mehr Anlagen mit jeweils mehr als  50 Metern Gesamthöhe errichtet und betrieben wird (§ 5 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Bei Windparks mit drei bis 19 derartigen Anlagen bedarf es einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung. Dabei wird im Einzelfall entschieden, ob eine UVP erforderlich ist (§ 7 UVPG). 

 Ebenfalls interessant ist die Frage, wann eine UVP-Pflicht vorliegt, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen (sog. kumulierende Vorhaben). Die Voraussetzungen hierfür sind in den §§ 10, 11 UVPG geregelt.

Befinden sich Vorhaben in Windenergiegebieten, die bereits bei ihrer Ausweisung eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben und nicht in einem Natura 2000-Gebiet, Naturschutzgebiet oder Nationalpark liegen, entfällt gemäß § 6 WindBG die Pflicht zur Durchführung einer UVP. Diese Regelung geht auf die EU-Notfallverordnung zurück. Sie gilt für Anträge, die ab Inkrafttreten des § 6 WindBG am 29. März 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 eingereicht wurden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG können die Erleichterungen des WindBG auch auf vor dem 29.März 2023 gestellte Anträge angewandt werden, sofern noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist und der Antragssteller dies ausdrücklich verlangt.

Nach dem Auslaufen der Erleichterungen des § 6 WindBG sind mit dem am 15. August 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 (RED III) neue Genehmigungserleichterungen für die Windenergie an Land eingeführt worden. Zentrale Vorschrift hierfür ist § 6b WindBG. Dieser sieht Erleichterungen für Zulassungsverfahren von Windenergieanlagen, dazugehörigen Nebenanlagen und Energiespeicheranlagen am selben Standort (sofern diese bei der Ausweisung des Windenergiegebiets vorgesehen wurden) in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land („Beschleunigungsgebiete“) vor. In diesen Zulassungsverfahren ist gem. § 6b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WindBG keine UVP durchzuführen. 

Ablauf der Prüfung

Steht die Prüfpflicht fest, durchläuft der Antragsteller im Rahmen des Genehmigungsverfahrens das UVP-Verfahren. Kernelement dessen ist der UVP-Bericht, welcher sich mit den Umweltauswirkungen befasst, die das geplante Windenergievorhaben voraussichtlich hervorrufen wird. Ebenfalls sind in diesem Rahmen die vorhandenen Umweltbedingungen zu erfassen und sowohl betroffene Gemeinden als auch die Öffentlichkeit am Verfahren zu beteiligen (§§ 17 ff. UVPG).

Gemäß § 24 UVPG erarbeitet die zuständige Behörde auf Basis des UVP-Berichts, eigenen Ermittlungen und der Beteiligungsverfahren eine zusammenfassende Darstellung. Diese umfasst z.B. die Umweltauswirkungen des Vorhabens und Umweltschutzmaßnahmen. Auf dieser Grundlage erfolgt gemäß § 25 UVPG eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen, die bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden muss.

Die jeweiligen Länder pflegen eigene Portale, auf welchen sie die Unterlagen aus bestehenden Vorhaben zusammenstellen.