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Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
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GENEHMIGUNG
Bevor Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, müssen sie ein umfassendes Genehmigungsverfahren durchlaufen. Dieses stellt sicher, dass Immissions- und Umweltschutzauflagen eingehalten werden und keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Die Zulassung von Windenergieanlagen erfolgt im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Ein solches Genehmigungsverfahren ist für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern immer erforderlich (Ziffer 1.6. der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz). Dadurch wird sichergestellt, dass durch das geplante Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren hervorgerufen werden und dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen. Ist dies gewährleistet, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 6 BImSchG).
Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hat Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG). Das bedeutet, dass wesentliche (bis auf die gem. § 13 BImSchG genannten Ausnahmen) für den Bau und Betrieb der Anlage(n) erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens mitgeprüft und beschieden werden. Im Fokus stehen neben dem Immissionsschutz insbesondere Fragen des Natur- und Artenschutzrechts, des Bauordnungs- sowie des Bauplanungsrechts. Darüber hinaus können weitere fachrechtliche Aspekte zum Beispiel des Luftverkehrsrechts oder des Landschafts- und Denkmalschutzes relevant sein.
Das BImSchG unterscheidet zwischen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 19 BImSchG) und dem förmlichen Genehmigungsverfahren (§ 10 BImSchG). Der wesentliche Unterschied liegt in der Öffentlichkeitsbeteiligung, die nur im förmlichen Verfahren stattfinden muss. Welches Verfahren im Einzelfall durchzuführen ist, hängt von der Anzahl der zu genehmigenden Anlagen sowie von der Frage ab, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Erleichterungen im Genehmigungsverfahren bis Sommer 2025
§ 6 WindBG sieht für Vorhaben in Windenergiegebieten, die bereits bei der Ausweisung eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben und nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder Nationalpark liegen, Erleichterungen im Genehmigungsverfahren vor. Voraussetzung ist, dass der Antrag ab Inkrafttreten des § 6 WindBG am 29. März 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt wurde. Für diese Vorhaben entfällt die Pflicht zur UVP und es ist lediglich eine modifizierte artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Auf Basis vorhandener Daten ordnet die Naturschutzbehörde geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an, um die Zugriffsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) einzuhalten. Sind diese Maßnahmen nicht verfügbar oder Daten nicht vorhanden, muss der Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG können diese Erleichterungen auch für vor dem 29. März 2023 gestellte Anträge gelten, wenn noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist und der Antragssteller dies verlangt.
Erleichterungen im Genehmigungsverfahren ab August 2025
Nach Auslaufen der Erleichterungen des § 6 WindBG sind mit dem am 15. August 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 (RED III) neue Genehmigungserleichterungen für die Windenergie an Land eingeführt worden. Zentrale Vorschrift hierfür ist § 6b WindBG. Dieser sieht Erleichterungen für Zulassungsverfahren von Windenergieanlagen, dazugehörigen Nebenanlagen und Energiespeicheranlagen am selben Standort (sofern diese bei der Ausweisung des Windenergiegebiets vorgesehen wurden) in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land („Beschleunigungsgebiete“) vor.
Fällt ein Vorhaben gleichzeitig unter den Anwendungsbereich des § 6 WindBG und liegt in einem Beschleunigungsgebiet, gilt § 6 WindBG vorrangig – es sei denn, der Antragsteller verlangt die Anwendung des § 6b WindBG (vgl. § 6b Abs. 9 WindBG).
Gemäß § 6b Abs. 2 WindBG ist in den genannten Zulassungsverfahren weder eine UVP noch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 1 BNatSchG) durchzuführen. Auch die artenschutzrechtliche Prüfung der Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) sowie die Prüfung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele (§ 27 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entfallen.
Stattdessen findet eine Überprüfung der Umweltauswirkungen auf Basis vorhandener Daten statt. Die Zulassungsbehörde prüft, „ob eindeutige Nachweise vorliegen“, dass das Vorhaben auch bei Durchführung vom Vorhabenträger vorgeschlagener Maßnahmen „höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets“ haben wird, die bei den Umweltprüfungen auf Planebene nicht ermittelt wurden. Dabei prüft sie auch, ob dadurch die Einhaltung der §§ 34, 44 Abs.1 BNatSchG oder des § 27 WHG nicht gewährleistet ist (§ 6b Abs. 3 WindBG).
Liegen derartige Nachweise nicht vor, ordnet die Zulassungsbehörde - unter Berücksichtigung der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen zu Maßnahmen - geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen an, sofern sie erforderlich sind (§ 6b Abs. 5 WindBG).
Werden Umweltauswirkungen nachgewiesen, erfolgt eine Öffentlichkeitsbeteiligung. Zudem ordnet die Behörde neben den in § 6b Abs. 5 WindBG genannten Maßnahmen im Hinblick auf die festgestellten Auswirkungen weitere, geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an. Sind diese nicht verfügbar, sind geeignete und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen (§ 6b Abs. 6 WindBG). Soweit Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Arten nach Absatz sechs erforderlich, aber nicht verfügbar sind oder keine Daten vorhanden sind, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten (§ 6b Abs. 7 WindBG).
Die Überprüfung muss innerhalb von 45 Tagen, beim Repowering innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen sein (§ 6b Abs. 4 WindBG).
In Beschleunigungsgebieten gelten zudem verkürzte Verfahrensfristen und kürzere Fristen zur Bestätigung der Antragsvollständigkeit (§ 10a Abs. 4, 6 BImschG).
Das überragende öffentliche Interesse nach § 2 EEG
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen liegen gemäß § 2 EEG im überragenden öffentlichen Interesse. Der mit dem Umsetzungsgesetz zur RED III eingeführte § 1 Abs. 2 Satz 2 WindBG sieht vor, dass bei der Anwendung von § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben, die außerhalb von Windenergiegebieten errichtet werden sollen, dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Windenergie Rechnung getragen wird, sofern die Flächenbeitragswerte nach dem WindBG erreicht sind. Dies gilt nicht für Repowering-Vorhaben in Sinne des § 249 Abs. 3 BauGB.
Veröffentlichungen
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Hier finden Sie Daten und Fakten der Bundesländer zur Windenergie an Land und Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Die Angebotsbreite reicht von energiepolitischen Zielsetzungen über planungs- und artenschutzrechtliche Vorgaben bis hin zu Beratungs-, Finanzierungs- und Forschungseinrichtungen.
Weiterführende Informationen
- BDEW (2025): Anwendungshilfe zum Verfahrensrecht – Schwerpunkt Windenergie an Land
- Agatz, Monika (2023): Windenergie-Handbuch, 19. Auflage
- acatech, Leopoldina, Akademienunion (2022): Wie kann der Ausbau von Photovoltaik und Windenergie beschleunigt werden?
Abgeschlossen
Ansprechpersonen
Quelle: Studio Monbijou, Berlin
Claudia Bredemann
Referentin Natur- und Artenschutz, Planung und Genehmigung
Quelle: Studio Monbijou, Berlin

















