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Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-ImmissionsschutzgesetzQuelle: typo-graphics, iStock.com
GENEHMIGUNG
Bevor Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, müssen sie ein umfassendes Genehmigungsverfahren durchlaufen. Dieses stellt sicher, dass Immissions- und Umweltschutzauflagen eingehalten werden und keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Die Zulassung von Windenergieanlagen erfolgt im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Ein solches ist für Windenergieanlagen über 50 Meter Gesamthöhe immer erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass durch das geplante Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren hervorgerufen werden können sowie dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen. Ist dies gewährleistet, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 6 BImSchG).
Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hat Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG). Das bedeutet, dass die sonstigen, für den Betrieb der Anlage(n) erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens mitgeprüft und beschieden werden. Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen stehen neben der Frage des Immissionsschutzes besonders die Vorschriften des Natur- und Artenschutzrechts, des Bauordnungs- sowie des Bauplanungsrechts im Fokus. Darüber hinaus können weitere fachrechtliche Fragen wie das Luftverkehrsrecht oder der Landschafts- und Denkmalschutz von Relevanz sein.
Das BImSchG sieht sowohl ein vereinfachtes als auch ein förmliches Genehmigungsverfahren vor. Das förmliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG unterscheidet sich vom vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG insbesondere hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese muss lediglich im förmlichen Verfahren stattfinden. Welches Verfahren bei der Genehmigung von Windenergieanlagen durchzuführen ist, hängt von der Anzahl der zu genehmigenden Anlagen sowie von der Frage ab, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.
Erleichterungen im Genehmigungsverfahren bis Sommer 2025
Liegen Vorhaben in Windenergiegebieten, die bereits bei der Ausweisung eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, weder in einem Natura 2000-Gebiet noch in einem Naturschutzgebiet oder Nationalpark, gelten bis zum 30. Juni 2025 gemäß § 6 WindBG Erleichterungen im Genehmigungsverfahren. Bei diesen Vorhaben entfällt die Pflicht zur UVP und es ist lediglich eine modifizierte artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Auf Grundlage vorhandener Daten ordnet die Naturschutzbehörde geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an, um die Zugriffsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes einzuhalten. Sind diese Maßnahmen nicht möglich, müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten.
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Länderinformationen
Hier finden Sie Daten und Fakten der Bundesländer zur Windenergie an Land und Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Die Angebotsbreite reicht von energiepolitischen Zielsetzungen über planungs- und artenschutzrechtliche Vorgaben bis hin zu Beratungs-, Finanzierungs- und Forschungseinrichtungen.
Weiterführende Informationen
- BDEW (2025): Anwendungshilfe zum Verfahrensrecht – Schwerpunkt Windenergie an Land
- Agatz, Monika (2023): Windenergie-Handbuch, 19. Auflage
- acatech, Leopoldina, Akademienunion (2022): Wie kann der Ausbau von Photovoltaik und Windenergie beschleunigt werden?
Abgeschlossen
Ansprechpersonen
Quelle: Studio Monbijou, Berlin
Claudia Bredemann
Referentin Natur- und Artenschutz, Planung und Genehmigung

Quelle: Huma Kabakci @unsplash