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Publikation
Wind

# Themen Natur- und Artenschutz

Datum der Entscheidung 20.07.2023

Stand der Bearbeitung August 2024

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 22 A 22.40030

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Immissionsschutz, Natur- und Artenschutz

  1. Der Wortlaut des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BNatSchG (Ausnahme für Zwecke der Forschung) enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Forschung auf das betroffene Tier beschränken müsste. Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. (Rn. 14)
  2. Ein fachwissenschaftlicher Konsens dahin, dass in Dichtezentren einer geschützten Art die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG stets – selbst unter Anwendung von Schutzmaßnahmen – vorlägen, ist nicht ersichtlich. (Rn. 29)
  3. Bleibt der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Population unverändert, so steht damit zugleich fest, dass keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet zu besorgen sind. (Rn. 45)
  4. Gemäß § 45b Abs. 8 Nr. 6 BNatSchG gibt es bei der Erteilung einer Ausnahme für eine Windenergieanlage an Land inzwischen kein Ermessen mehr. (Rn. 67) 

(redaktionelle Leitsätze)