Die in § 45b Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgelegte Zumutbarkeitsschwelle begrenzt die Anordnung von Schutzmaßnahmen für den Artenschutz, soweit Abschaltmaßnahmen für Brutvögel angeordnet werden. Die Maßnahmen dürfen dann 6 Prozent des Jahresenergieertrags bei Normal- standorten und 8 Prozent bei windhöffigen Standorten nicht überschreiten. Wird eine artenschutz- rechtliche Ausnahme erteilt, liegen die jeweiligen Grenzen für den Basisschutz bei 4 bzw. 6 Prozent. Nach § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), der bei Anträgen, die bis zum 30. Juni 2024 für Windenergieanlagen innerhalb von Windenergiegebieten gestellt werden, Anwendung findet, werden auch die baubedingten Schutzmaßnahmen mit einbezogen. Daher liegt hier die Zumutbarkeitsschwelle mit 6,3 bzw. 8,3 Prozent etwas höher.
In der folgenden Tabelle sind nun die maximale Anzahl an Flurstücken, die bei landwirtschaftlichen Abschaltungen im 250-Meter-Radius jeweils betroffen sein dürfen, bzw. die Anzahl der Tage, an denen phänologiebedingte Abschaltungen möglich sind, ohne dass die Zumutbarkeitsschwelle bzw. der zulässige Basisschutz überschritten wird, aufgeführt. Die Berechnungen wurden unter folgenden Bedingungen durchgeführt: Es wird kein Antikollisionssystem eingesetzt, es liegt kein besonders konfliktträchti- ger Standort vor, die Fledermausabschaltungen gehen mit dem Pauschalwert von 2,5 Prozent ein und die Investitionskosten liegen innerhalb des Selbstbehalts von 17.000 €/MW. Die Berechnungen bezie- hen sich jeweils auf das Festlegen nur einer der Maßnahmen.