EnergieparkWahlheim_GVOMEDIA_wind_pv_Abo_Energy
Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Natur- und Artenschutz

Datum der Entscheidung 10.09.2024

Stand der Bearbeitung Oktober 2025

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 12 KS 34/22

Rechts-/Themengebiet Immissionsschutz, Genehmigungsverfahren, Europarecht, Natur- und Artenschutz

  1. Soll eine im Ausgangsverfahren versagte immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Abhilfeverfahren nach § 72 VwGO teilweise erteilt werden, bedarf es grundsätzlich der vorherigen Anhörung der dadurch erstmals beschwerten Betroffenen nach § 71 VwGO.
  2. Eine "endgültige" Entscheidung i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG liegt bereits mit der Erteilung und nicht erst mit dem Eintritt der Bestandskraft einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG vor.
  3. Bei der Beurteilung, ob es durch den Betrieb einer WEA zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos i. S. d. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 BNatSchG – hier für den Rotmilan – kommen wird, sind auch im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zukünftige Sachverhaltsänderungen – hier die Neu- oder Wiederbesiedlung von Brutplätzen im Nahbereich der WEA – zu berücksichtigen, wenn sehr wahrscheinlich ist, dass sie eintreten werden. 

(amtliche Leitsätze)