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Publikation
Wind

# Themen Natur- und Artenschutz

Datum der Entscheidung 07.05.2024

Stand der Bearbeitung Dezember 2024

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 7 B 23.23

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Natur- und Artenschutz

  1. Nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann.
  2. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG bezieht sich hierbei von vornherein auf Beeinträchtigungen, denen in Anwendung des § 15 Abs. 1 BNatSchG nicht mit zumutbaren bzw. verhältnismäßigen Mitteln abgeholfen werden kann.
  3. Einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko ist mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen zu begegnen. 

(redaktionelle Leitsätze)