Inkrafttreten des RED III-Umsetzungsgesetzes zum 15. August 2025
Nachdem der Bundesrat bereits im Juli dem Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 (RED III) zugestimmt hatte, ist dieses am 14.8.2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2025 Nr. 189) verkündet worden. Es tritt am heutigen Tage, dem 15.8.2025, in Kraft.
Im Bereich der Windenergie an Land bringt das Gesetz umfassende Änderungen für das Genehmigungs- und Planungsrecht mit sich.
Wesentliche Regelungen betreffen die Ausweisung sogenannter „Beschleunigungsgebiete“ für Windenergie an Land (§ 249c Baugesetzbuch (BauGB), § 28 Raumordnungsgesetz (ROG)).
Das novellierte Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) enthält zudem in § 6b vereinfachte Genehmigungsverfahren für die Windenergie an Land einschließlich zugehöriger Energiespeicher am selben Standort innerhalb der Beschleunigungsgebiete. Statt umfassender Umweltprüfungen reicht künftig eine sogenannte „Überprüfung der Umweltauswirkungen“ auf Basis vorhandener Daten. Dabei steht das Vermeiden erheblicher unvorhergesehener nachteiliger Umweltauswirkungen im Fokus. § 6 b WindBG löst künftig die bisherigen Genehmigungserleichterungen des § 6 WindBG ab. Jedoch gilt § 6 WindBG weiterhin für schon laufende Verfahren.
Gem. § 1 Abs. 2 WindBG, gilt das überragend öffentliche Interesse (§ 2 EEG) künftig für WEA, die außerhalb von Windenergiegebieten errichtet werden sollen bei der Anwendung von § 35 Abs. 2 BauGB nicht, sobald die Flächenbeitragswerte nach dem WindBG erreicht sind.
Das Gesetz sieht zudem eine Anpassung der Gemeindeöffnungsklausel in § 245e Abs. 5 BauGB sowie des § 249 Abs. 2 BauGB vor.
Im geänderten § 16b Abs. 7 BImSchG findet sich eine Regelung zur Prüfung von militärischen und luftverkehrlichen Belangen bei Typenänderungen.
Weitere Neuerungen betreffen z. B. Verfahrensfristen in Beschleunigungsgebieten nach § 10a Abs. 6 BImSchG: Im förmlichen Genehmigungsverfahren muss nun innerhalb von sechs Monaten entschieden werden, im vereinfachten Verfahren bleibt es bei drei Monaten. Dies gilt nur für bestimmte Anlagen. Zudem haben die Behörden zur Prüfung der Antragsvollständigkeit in Beschleunigungsgebieten 30 Tage Zeit. Sind der Antrag und die Unterlagen vollständig, wird dies in Beschleunigungsgebieten innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags, außerhalb von 45 Tagen, bestätigt.
Weitere Informationen:
- Das Dokument finden Sie hier: Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes v. 12.8.2025 (BGBl. I 2025 Nr. 189)
- BMWE, Bundesregierung (11.7.2025): Gemeinsame Pressemitteilung: Bundesrat beschließt Gesetz zur Umsetzung der RED III und ebnet schnelleren Genehmigungsverfahren bei erneuerbaren Energien den Weg
- Verfahrensablauf und wichtige Dokumente finden Sie hier im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien.