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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Natur- und Artenschutz, Schall

Datum der Entscheidung 20.12.2023

Stand der Bearbeitung August 2024

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 14 S 219/23

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Immissionsschutz, Natur- und Artenschutz

  1. § 45b Abs. 7 BNatSchG findet keine Anwendung, wenn Nistkästen im Zuge einer Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG angebracht werden, die der Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Rahmen der Zulassung einer Windenergieanlage dienen. Dem Gedanken des § 45b Abs. 7 BNatSchG ist in diesen Fällen etwa im Rahmen der ökologischen Baubegleitung – durch die Herstellung eines möglichst großen Abstands zwischen Nisthilfen und WEA-Standort bei gleichzeitiger Wahrung des räumlichen Zusammenhangs – Rechnung zu tragen. (Rn.165)
  2. Zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme auf Grundlage von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG. (Rn.118)
  3. Das Kriterium der erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung des §§ 13, 14 Abs. 1 BNatSchG als Anknüpfungspunkt für etwaige Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 BNatSchG wird durch die materiell-rechtlichen Regelungen des Artenschutzrechts geprägt. Soweit keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote festzustellen sind, liegen deshalb in Bezug auf die insoweit geschützten Arten auch keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung vor. (Rn.171)
  4. Die Rügebefugnis eines Umweltverbands nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erstreckt sich grundsätzlich auf die Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit den Vorgaben der TA Lärm. (Rn.199)

(amtliche Leitsätze)