• Kennzeichnung

    Befeuerung

    Das Bild zeigt Windenergieanlagen bei Nacht, blinkend.

KENNZEICHNUNG UND BEFEUERUNG

Windenergieanlagen müssen gekennzeichnet und befeuert werden, um die Sicherheit im Luftraum zu gewährleisten. Doch welche Vorgaben gibt es und wann müssen Anlagen beleuchtet sein?

Kennzeichnungspflicht

Windenergieanlagen müssen ab einer Gesamthöhe von 100 Metern für die Luftfahrt mit einer Hinderniskennzeichnung versehen werden. In besonderen Fällen, wie in der Nähe von Flughäfen oder Hubschrauberlandeplätzen auch bei einer Höhe unter 100 Metern. Moderne leistungsfähige Anlagen überschreiten diese Höhe.

Innerhalb von Städten und in dicht besiedelten Gebieten ist die Kennzeichnung ab einer Gesamthöhe von 150 Metern vorgeschrieben. Moderne, leistungsstarke Anlagen überschreiten heute mit ihren Gesamtbauhöhen regelmäßig die 100-Meter-Marke. Sie werden daher mit einer entsprechenden Kennzeichnung an Gondel, Turm und Rotorblättern versehen. Dadurch werden sie im Landschaftsbild stärker sichtbar.

Befeuerung

Aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften durch die sich drehenden Rotorblätter gelten für Windenergieanlagen Sonderregelungen, die von den allgemeinen Kennzeichnungspflichten abweichen. Ihre Kennzeichnung als Luftfahrthindernis erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften der International Civil Aviation Organization (ICAO), Annex 14. In Deutschland wird die Hinderniskennzeichnung durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ (AVV Kennzeichnung) konkretisiert. Der Gesetzgeber gibt unterschiedliche Befeuerungstechniken wie Xenon- oder LED-Leuchten oder farbliche Markierungen an den Rotorblattspitzen, der Gondel und am Turm vor.

Im Hinblick auf die Akzeptanz von Windenergieanlagen haben wissenschaftliche Untersuchungen gezeigt, dass sich die von der Befeuerung ausgehenden Lichtemissionen negativ auf die Wahrnehmung der Anlagen auswirken.

Genehmigung

Die Kennzeichnung einer Windenergieanlage ist Teil ihrer generellen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dort findet sie sich in der Regel im Rahmen der Nebenbestimmungen über die Hinderniskennzeichnung. Die Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen erfolgt grundsätzlich durch Leucht- und Blinkfeuer. Um die belästigende Wirkung zu beseitigen, hat der Gesetzgeber die bedarfsgerechte bzw. bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) von WEA ab dem Jahr 2025 verpflichtend (mit Ausnahmen) eingeführt.

Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung

Die Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung kann mit unterschiedlichen Technologien umgesetzt werden.

Windenergieanlagen (WEA) sind aus Gründen der Flugsicherheit zu kennzeichnen. Umfang und Art der Kennzeichnung ergeben sich aus der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen" (AVV Kennzeichnung). Außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten gilt die Kennzeichnungspflicht ab einer Höhe von 100 Metern, innerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten ab einer Höhe von 150 Metern.

Kennzeichnung von Windenergieanlagen an Land nach AVV 2020

Gemäß den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen in der Fassung vom 24.04.2020

Zur Grafik

Bedarfsgerechte Befeuerungstechnologien

Bei der bedarfsgerechten bzw. bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung wird das Befeuerungssystem an einer Windenergieanlage über eine Steuereinheit mit einem Detektionssystem verbunden. Das Detektionssystem erkennt sich nähernde Flugobjekte und benachrichtigt die Steuereinheit, die die Befeuerung der Windenergieanlage einschaltet.

Auf diese Weise kann die nächtliche Befeuerung um bis zu 95 % reduziert werden, sodass optische Störungen für Mensch und Natur deutlich vermindert werden.

Grundsätzlich werden zwei Technologien unterschieden:

  • Primärradare empfangen die unmittelbaren Echos zuvor ausgesendeter Hochfrequenzimpulse und generieren daraus Informationen über sich nähernde Flugobjekte. Unterschieden wird zwischen Aktiv- und Passivradar. Aktivradare senden aktiv Impulse aus, die reflektiert werden. Passivradare senden keine eigenen Signale aus, sondern greifen auf bereits vorhandene Signale wie z. B. DVBT-Signale zurück.
  • Sekundärradare gewinnen ihre Informationen über den Luftverkehr nicht aus der Reflexion, sondern aus der Kommunikation mit einem aktiven Sender, dem Transponder. Der Transponder ist ein Funkkommunikationsgerät im Flugzeug, das eingehende Signale empfängt und automatisch beantwortet bzw. weiterleitet (Mode A/C) oder auch ohne Anfrage selbständig im Sekundentakt ein Signal abgibt (Mode S). In Deutschland ist der Mode-S für Transponder seit 2008 vorgeschrieben.

 

Veröffentlichungen

Entscheidungsbesprechungen

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11.12.2023
OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2023 – 22 D 65/23.AK

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21.02.2020
OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Februar 2020 – 1 MB 24/19

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23.08.2019
VG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2019 – 8 B 42/19

Genehmigungsverfahren, Radaranlage, bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung, Begriff des „Dienens“ i.S.d.…

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Portrait Dr. Dirk Sudhaus
Dr. Dirk Sudhaus
Forschungskoordinator und stellv. Geschäftsführer