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Publikation
Wind

# Themen Planung

Datum der Entscheidung 12.04.2021

Stand der Bearbeitung Juli 2021

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 12 KN 159/18

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Bauleitplanung

  1. Dem Normenkontrollantrag eines Vorhabenträgers der Windenergiewirtschaft kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, soweit der Antrag über den sachlichen Teilabschnitt "Windenergie" eines regionalen Raumordnungsprogramms hinausgreift.
  2. Im Verhältnis zu § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ist § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die speziellere Norm.
  3. Es ist nicht zulässig, eine regionalplanerische Standortsteuerung der Windenergienutzung vorzunehmen, in der neben Vorranggebieten für die Windenergienutzung und gezielt unbeplant bleibenden ("weißen") Flächen diverse Ausschlusszonen vorgesehen sind, die den verbleibenden Planungsraum abdecken, als eigene negative Ziele oder Grundsätze der Raumordnung festgelegt werden und inhaltlich an die harten bzw. weichen Tabuzonen einer "klassischen" Konzentrationsflächenplanung erinnern.
  4. Im Rahmen der Regionalplanung dürfen für die Windenergienutzung geeignete Standorte nicht allein deshalb vorab als mögliche Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausgeschieden werden, weil sie nicht in einem bereits vorhandenen gemeindlichen Sondergebiet für die Windenergienutzung liegen. 

(amtliche Leitsätze)