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Publikation
Wind

# Themen Planung, Schall

Datum der Entscheidung 04.02.2021

Stand der Bearbeitung Juli 2021

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 5 S 305/19

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Bauleitplanung, Immissionsschutz

  1. Flächen, auf denen der Betrieb einer Windenergieanlage schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Schallimmissionen hervorrufen würde, dürfen im Rahmen der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen als harte Tabuzonen von der Windenergienutzung ausgeschlossen werden. Die Berechnung der Schallimmissionen hat nach dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zu erfolgen.
  2. Verfolgt eine Gemeinde mit der Konzentrationsflächenplanung das Ziel, in der ausgewiesenen Konzentrationsfläche eine Mindestanzahl von Windenergieanlagen zu bündeln, muss sich aus dem Planungsverfahren nachvollziehbar ergeben, anhand welcher Kriterien sie die hierfür erforderliche Flächengröße berechnet und für zu klein befundene Flächen als weiche Tabuzonen unberücksichtigt gelassen hat.
  3. Erscheint die Weigerung von Grundstückseigentümern im Plangebiet, ihr Eigentum für eine Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen, nicht schlechthin unüberwindbar, so fehlt der Konzentrationsflächenplanung zwar nicht die Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB, der Plangeber hat die Frage der (Nicht-)Verfügbarkeit benötigter Grundstücke dann aber im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 

(amtliche Leitsätze)