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Publikation
Wind

# Themen Planung, Repowering

Datum der Entscheidung 25.01.2021

Stand der Bearbeitung Dezember 2021

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 2 D 98/19.NE

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Bauleitplanung

  1. Eine Bekanntmachung, die den Hinweiszweck bezüglich des räumlichen Geltungsbereichs der Planung verfehlt, kann zugleich ungeeignet sein, die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB auszulösen.
  2. Bei einer rückwirkenden Heilung eines Ausfertigungsmangels in einem ergänzenden Verfahren ist eine neue Abwägungsentscheidung bei grundlegender Änderung der Sach- und Rechtslage geboten, weil der ursprünglichen Abwägung die Geschäftsgrundlage entfallen ist. Das ist regelmäßig bei einem aus 2005 stammenden und 2018 neu bekannt gemachten Flächennutzungsplan der Fall. In diesem Fall ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des ergänzenden Verfahrens abzustellen.
  3. Lässt sich dem Erläuterungsbericht (heute: Begründung) nicht entnehmen, dass der Plangeber sich nicht an dem vom BVerwG entwickelten, abschnittsweisen Plankonzept für den Außenbereich orientiert hat, werden schon deshalb die Anforderungen an eine wirksame Flächennutzungsplanung mit Ausschlusswirkung offenkundig nicht erfüllt.
  4. Es spricht alles dafür, dass mit einer Konzentrationszonenplanung der Windenergie nicht in substanzieller Weise Raum verschafft wird, wenn die ausgewiesenen Konzentrationszonen etwa 19 ha (ca. 0,16 % der Gesamtgemeindefläche und maximal 0,19 % ihrer Außenbereichsfläche) betragen.
  5. Sollen für Windenergieanlagen an Altstandorten keine Flächenausweisungen vorgesehen werden, sind gleichwohl die Erfordernisse des Repowering von Windenergieanlagen zu prüfen und ggf. in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. 

(redaktionelle Leitsätze)