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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Landschaftsbild, Planung

Datum der Entscheidung 14.08.2023

Stand der Bearbeitung August 2024

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 1 C 10576/21

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Konzentrationszonenplanung, Raumordnung, Immissionsschutz, Landschaftsschutz und Eingriffsregelung, sonstige öffentliche Belange

  1. Die Genehmigungsbehörde kann sich im Falle einer ernsthaften und endgültigen Weigerung des Antragstellers, weitere Antragsunterlagen vorzulegen, nicht darauf berufen, dass die Bearbeitungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG erst mit der (vollständigen) Vorlage der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG einzureichenden Unterlagen in Gang gesetzt werde.
  2. […]
  3. Zur wesentlichen Beeinträchtigung des außergewöhnlichen universellen Werts des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal durch die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen außerhalb des Rahmenbereichs (Z 163j LEP IV; hier verneint).
  4. Eine Vorbelastung durch nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen, für die die TA Lärm an sich nicht gilt, kann beim Vorliegen von Anhaltspunkten für schädliche Umweltauswirkungen durch die Summierung mit Geräuschen aus von der TA Lärm nicht erfassten Quellen gleichwohl im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach Nr. 3.3.2 Bedeutung erlangen. 

(amtliche Leitsätze)