Der Bundesgesetzgeber hat im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) und in flankierenden Regelungen, insbesondere in § 249 des Baugesetzbuchs (BauGB), den planungsrechtlichen Rahmen für die Windenergie an Land neu gefasst. Von besonderer Bedeutung für die Bundesländer ist die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem WindBG. In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage zum WindBG (sog. Flächenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszuweisen. Dies folgt aus § 3 Abs. 1 WindBG. Im Rahmen der Pflichterfüllung kommt der Feststellung, welche in § 5 WindBG geregelt ist, eine besondere Rolle zu. § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. WindBG regelt, dass der Planungsträger in dem Beschluss über den Plan feststellt, dass der Plan mit den Flächenbeitragswerten oder mit den Teilflächenzielen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 WindBG im Einklang steht. In § 5 Abs. 2 WindBG findet sich zudem eine Regelung für den Fall, dass die Flächenbeitragswerte in einem Bundesland bereits ohne eine Ausweisung von neuen Windenergiegebieten erreicht werden.