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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Planung, Seismologische Stationen

Datum der Entscheidung 23.03.2021

Stand der Bearbeitung Dezember 2021

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 4 BN 69.20, 4 B 24. 20

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Bauleitplanung, sonstige öffentliche Belange

  1. § 6 Satz 1 UmwRG, der für bestimmte Rechtsbehelfe eine Begründungsfrist regelt, gilt nicht für Normenkontrollanträge, die sich gegen die von einem Flächennutzungsplan herbeigeführte Ausschlusswirkung nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB richten.
  2. Auch für eine Planung, welche für die nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlagen einen Ausschluss nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bewirken soll, gilt, dass die Gemeinde Belange, die nicht abwägungserheblich sind, nicht ermitteln muss.
  3. Zugleich unter Hinweis auf BVerwG Beschluss vom 23. März 2021 – 4 B 24. 20: Die Funktionsfähigkeit einer seismologischen Messstation kann einen öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellen. 

(redaktionelle Leitsätze)