OVG Bautzen, Urteil vom 20. März 2025 – 1 C 35/21

Vorbescheid, „Lex Sauerland“, Windenergiegebiet, Regionalplan, Bebauungsplan

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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Natur- und Artenschutz, Planung, Schall

Datum der Entscheidung 20.03.2025

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 1 C 35/21

Rechts-/Themengebiet Bauleitplanung, Genehmigungsverfahren, Immissionsschutz, Raumordnung, Umweltprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfung

  1. § 9 Abs. 1a BImSchG ist auf bei Inkrafttreten der Norm bereits anhängige Vorbescheidverfahren auch ohne erneute Antragstellung anwendbar.
  2. Ein in Aufstellung befindliches Windenergiegebiet i. S. v. § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG (Gesetz v. 24. Februar 2025, BGBl. I S. 1) setzt keine mit § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG vergleichbare Planreife voraus. In Aufstellung befindlich ist ein Windenergiegebiet bereits dann, wenn ein Beschluss zur Planaufstellung gefasst wurde.

(amtliche Leitsätze)

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