OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2025 – 7 A 44/24

Nebenbestimmungen, Mahdabschaltung, Artenschutz, § 45c BNatSchG, Repowering

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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Natur- und Artenschutz, Planung, Schall

Datum der Entscheidung 04.03.2025

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 7 A 44/24

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Immissionsschutz, Natur- und Artenschutz

  1. Einem Vorhabenträger fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Klage gegen Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über Abschaltzeiten zum Artenschutz, wenn er die Nebenbestimmungen auf Betreiben der Genehmigungsbehörde selbst beantragt hat. (Rn. 36)
  2. Ein Repowering-Vorhaben, von dem ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für kollisionsgefährdete Brutvogelarten ausgeht, gilt nicht schon dann nach § 45c Abs. 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) als unbedenklich, wenn auch von den Altanlagen ein solches Risiko ausgegangen ist. Es kommt vielmehr für die im Rahmen der Delta-Prüfung gebotenen Berücksichtigung der Vorbelastung insbesondere auf die in § 45c Abs. 2 S. 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) genannten Kriterien an, anhand derer sich ergibt, ob jenseits der in beiden Fällen überschrittenen Signifikanzschwelle die Auswirkungen der Neuanlagen unter Berücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen im Sinne des § 45c Abs. 2 S. 4 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) geringer als oder gleich sind wie die der Bestandsanlagen. (Rn. 62)

(amtliche Leitsätze)

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