1. […]
2. Es obliegt allein der Genehmigungsbehörde, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LuftVG a. F. über die Verlängerung der Zustimmungsfrist unter Abwägung zwischen dem Beschleunigungsinteresse der Antragstellerin einerseits und der sorgfältigen Prüfung der Luftsicherheitsbelange andererseits, zu entscheiden.
3. Diese Entscheidung ist nicht formgebunden, bedarf aber nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Zustimmungsfiktion einer hinreichenden und eindeutigen Dokumentation. Ein form- und fristgerechter Verlängerungsantrag der Luftfahrtbehörde genügt für sich genommen nicht. Denn dann bliebe vollständig und dauerhaft und für alle Betroffenen – insbesondere für die Antragstellerin und die Luftfahrtbehörde – in der Schwebe, ob die Frist verlängert oder die Fiktion bereits eingetreten ist.
4. Eine infolge Fristablaufs eingetretene Zustimmungsfiktion nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG a. F. kann von der Luftfahrtbehörde grundsätzlich nicht autonom aufgehoben werden.
5. - 9. […]
10. Der der Bundeswehr eingeräumte verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum ist vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht unbeschränkt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich allerdings darauf, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob sie die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat.
11. In diesem Zusammenhang sind auch die Wertungen des § 2 Satz 1 EEG – wenn auch mit den Einschränkungen nach § 2 Satz 3 EEG – zu berücksichtigen. Der Regelung ist damit eine Bewertung des potenziellen Interessengeflechts als gleichrangig zu entnehmen, nicht aber eine Reduzierung des überragenden öffentlichen Interesses an der Nutzung erneuerbarer Energien auf eine generelle Nachrangigkeit gegenüber verteidigungspolitischen Interessen.
12. […]
13. Es besteht eine Vermutung dahingehend, dass ein einem Truppenübungsplatz (hier: dem Truppenübungsplatz Senne) zugeordneter beschränkter Luftraum (hier: ED-R 112/A) nach seinem Einrichtungszweck so bemessen ist, dass er die befriedigende Erfüllung der Funktionen des Truppenübungsplatzes einschließlich des dort stattfindenden Übungs- und Manöverbetriebs hinreichend effektiv absichert. Für eine Gefährdung auch außerhalb der Grenzen eines solchen Luftraums bzw. eines solchen Truppenübungsplatzes bedarf es weiterer – hier fehlender bzw. nicht feststellbarer – Umstände.
14. Zu dem Einrichtungszweck eines Luftbeschränkungsgebiets gehört es, den mit dem Truppenübungsplatz in Verbindung stehenden Flugverkehr abzusichern und entsprechende Gefahren zu vermeiden. Solche Gefahren können auch bauliche Anlagen hervorrufen, die in Höhen hineinragen, in denen solcher Flugverkehr nach allgemeinen oder besonderen Regeln stattfinden darf. Dies indiziert zumindest dann eine Gefährdung des militärischen Flugverkehrs durch Windenergieanlagen heute üblicher Bauhöhen, wenn dieser Luftraum tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit zur Durchführung von Tiefflügen genutzt wird.
15. Es ist zumindest zweifelhaft, dass der Plansatz 10.2-13 des Entwurfs des Landesentwicklungsplans NRW zulässige und verbindliche Ziele der Raumordnung enthält.
(amtliche Leitsätze)