LAI-Vollzugshinweise zu § 16b BImSchG
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat Regelungen des Repowering nach § 16b BImSchG von bisherigen Vollzugshinweise abgekoppelt und in den vorliegenden Vollzugshinweisen separat aktualisiert. In diesen werden Änderungen des am 09.07.2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht behandelt. Zudem werden Änderungen durch das am 15.08.2025 in Kraft getretene „Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 (REDIII) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes“ dargestellt. Durch die nationale Umsetzung der RED III wurde § 16b Absatz 7 Satz 3 und Absatz 9 BImSchG geändert sowie ein neuer Absatz 8a eingeführt.
Die Vollzugshinweise sollen eine Hilfestellung für die neuen Regelungen bieten, die zum Teil noch Auslegungsfragen aufwerfen.
Da sich viele Auslegungsfragen erst im Laufe der praktischen Anwendung zeigen und die Vollzugsbehörden gleichzeitig möglichst frühzeitig unterstützt werden sollen, hat die LAI beschlossen, die Vollzugshinweise als sogenannte „living documents“ zu behandeln. Das bedeutet, dass sie bis auf Weiteres bei Bedarf aktualisiert werden.
Weitere Informationen:
Das Dokument finden Sie hier: LAI (2026): Vollzugshinweise zu § 16b BImSchG.