OVG Bautzen, Urteil vom 21. März 2024 – 1 C 2/24

Denkmalrechtlicher Umgebungsschutz, UNESCO-Welterbe, Verunstaltung des Landschaftsbilds, SächsDSchG, § 2 EEG

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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Landschaftsbild, Natur- und Artenschutz, Planung, Schall

Datum der Entscheidung 21.03.2025

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 1 C 2/24

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Immissionsschutz, Landschaftsschutz und Eingriffsregelung, Natur- und Artenschutz, Erneuerbare-Energien-Gesetz, sonstige öffentliche Belange, Europarecht

  1. Ein bloßer funktionaler Zusammenhang vermag nach sächsischem Landesrecht keine Erheblichkeit für das Erscheinungsbild eines Denkmals zu begründen, soweit der funktionale Zusammenhang nicht zumindest auch auf einer Sichtbeziehung gründet. (Rn. 60)
  2. In Deutschland bestehen keine Spezialgesetze für Weltkulturerbestätten. Das Sächsische Denkmalschutzgesetz trifft de lege lata keine speziellen Regelungen für Welterbestätten und deren Umgebungsschutz. (Rn. 70 f.)
  3. Eine Überformung des Sächsischen Denkmalschutzrechts durch § 2 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG scheidet aus. (Rn. 80)
  4. Bei der gebotenen völkerrechtsfreundlichen Auslegung sind über den landesrechtlich normierten Denkmalschutz hinaus zumindest im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG auch visuelle Beeinträchtigungen landschaftsbildprägender Elemente von Welterbestätten zu berücksichtigen. (Rn. 93)
  5. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden (§ 2 Satz 2 EEG). Dazu gehört insbesondere die nachvollziehende Abwägung im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt ist, auch mit Blick auf die Belange des Landschaftsbilds und des Denkmalschutzes. (Rn. 99)

(amtliche Leitsätze)

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