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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung

Datum der Entscheidung 16.07.2024

Stand der Bearbeitung Oktober 2025

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 7 A 7/24

Rechts-/Themengebiet Erneuerbare-Energien-Gesetz, Genehmigungsverfahren, sonstige öffentliche Belange

  1. Nach der mit Wirkung vom 29. Dezember 2023 eingeführten Regelung in § 9 Abs. 2b Sätze 1 bis 3 FStrG ist das Zustimmungserfordernis zwischenzeitlich entfallen, weil § 9 Abs. 2 FStrG nicht mehr gilt für Windenergieanlagen, wenn nur deren Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt; die Genehmigungsbehörde hat in einem solchen Fall nunmehr lediglich noch eine Stellungnahme der obersten Landesstraßenbaubehörde und – bei Bundesfernstraßen in der Verwaltung des Bundes – des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. (Rn. 30)
  2. Mit dem neuen § 9 Abs. 2b FStrG wollte der Gesetzgeber eine gewisse Gewichtsverschiebung im Sinne einer weiteren Stärkung des für Windenergieanlagen geltenden Vorrangprinzips auch im fernstraßenrechtlichen Kontext vornehmen. (Rn. 33)
  3. Einzelfall der Verträglichkeit einer in die Anbaubeschränkungszone einer Bundesautobahn hineinragenden Windenergieanlage. (Rn. 33, 40, 55, 67)

 (Orientierungssätze)