OVG Münster, Urteil vom 25. März 2025 – 7 D 211/23.AK

Anlagenbegriff, gemeinsame Anlage, § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, Schallimmissionen, Anwendung Nr. 3.2.1 TA Lärm

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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Landschaftsbild, Schall

Datum der Entscheidung 21.03.2025

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 7 D 211/23.AK

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Immissionsschutz, Zivilrechtliche Fragestellungen

  1. Nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV bilden mehrere Anlagen derselben Art eine gemeinsame Anlage, wenn sie auf demselben Betriebsgelände liegen, gemeinsame Betriebseinrichtungen nutzen und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen; dies gilt nur für Anlagen desselben Betreibers (§ 1 Abs. 1 S. 4 der 4. BImSchV).
  2. Da die TA Lärm keinen eigenständigen Anlagenbegriff enthält, ist für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung auf § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG und § 1 Abs. 3 4. BImSchV zurückzugreifen. (Rn. 60)
  3. Werden zwei Windenergieanlagen zu Unrecht getrennt beurteilt, obwohl sie eine gemeinsame Anlage bilden, ist die Anwendung von Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm (Vorbelastung) unzulässig und die Schallimmissionen sind gemeinsam zu bewerten. (Rn. 95 ff.)

(redaktionelle Leitsätze)

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