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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung

Datum der Entscheidung 09.04.2024

Stand der Bearbeitung Dezember 2024

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 1 M 163/22 OVG

Rechts-/Themengebiet Erneuerbare-Energien-Gesetz, Genehmigungsverfahren, Immissionsschutz

  1. […]
  2. Die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen müssen erst recht nicht solche Umstände belegen, die schon nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigung selbst sein können. Hier: Unterlagen ohne Standsicherheitsnachweis, die allein das geplante Fertigteilfundament der genehmigten Anlage betreffen. (Rn.29)
  3. Eine Änderungsgenehmigung kann auf die Frage des Konkurrenzverhältnisses der ursprünglichen Anträge keine Auswirkungen haben, wenn es nicht um die Änderung eines bis dahin prioritären Genehmigungsantrags und damit um die Frage der Konkurrenz zweier Genehmigungsverfahren geht, sondern um die nachträgliche Änderung einer bereits erteilten Genehmigung zu einem Zeitpunkt, an dem die Frage der Priorität der Verfahren bereits zugunsten des genehmigten Vorhabens entschieden war. Für eine Übertragung der Grundsätze zur Priorität von Anträgen auf den Fall einer wesentlichen Änderung nach Genehmigungserteilung, um daran anknüpfend eine nachträgliche Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung wegen späterer Änderung der Priorität annehmen zu können, ist kein Raum. (Rn.32)
  4. Art. 19 Abs. 4 GG bietet keine Grundlage für eine Rechtsschutzgewährung, die in diesem Sinne ausschließlich eine wirtschaftliche Schädigung der Beigeladenen und der öffentlichen Stromversorgung bedingte, ohne sich zugleich positiv auf die materiellen Interessen der Antragstellerin auszuwirken. (Rn.40). 

(amtliche Leitsätze)