Militärische Luftraumüberwachung
Die militärische Luftraumüberwachung schützt den deutschen Luftraum. Windenergieanlagen unterliegen in einem bis zu 50 Kilometer großen Prüfbereich einer Einzelfallbewertung durch die Bundeswehr.

Interaktive Karte
Luftverteidigungsradare
Die Karte stellt Flächenszenarien zur Erfassung von Windenergieanlagen an Land um 18 stationäre Luftverteidigungsradare (LVR) im Umkreis von 50 km dar.
Die militärische Luftraumüberwachung ist Teil der nationalen Sicherheitsvorsorge und nutzt in Deutschland 18 stationäre und zwei mobile Radaranlagen. Windenergieanlagen (WEA) können durch ihre Höhe und Bauweise das elektromagnetische Feld dieser Radarsensoren beeinflussen – mit möglichen Auswirkungen auf die Erfassung von Luftzielen.
Die interaktive Karte zeigt, wo Windenergieanlagen in den Überwachungsbereich von militärische Radaranlagen hineinreichen können. Nutzerinnen und Nutzer der Karte können erkunden, in welchen Bereichen der Bau neuer Windenergieanlagen besonderen Prüfungen unterliegt und welche Regionen für die Windenergie aufgrund militärischer Schutzbereiche eine Herausforderung darstellen.
Die militärische Luftraumüberwachung dient der nationalen Sicherheitsvorsorge und ist Bestandteil der NATO Luftverteidigung zum Schutz des deutschen Luftraums. 18 stationäre und zwei mobile Radaranlagen werden für diese Daueraufgabe von der Luftwaffe eingesetzt.
Windenergieanlagen und der Erfassungsbereich einer Radaranlage
Bauliche Veränderungen in den Erfassungsbereichen der Radarsensoren werden von der Bundeswehr bewertet. Für Windenergieanlagen (WEA) gilt, dass diese aufgrund ihrer baulichen Dimension, in Abhängigkeit ihrer Entfernung sowie den örtlichen und topographischen Gegebenheiten Veränderungen des elektromagnetischen Feldes innerhalb der Erfassungsbereiche der Radaranlagen hervorrufen können. WEA können durch Gondel, Rotorblattwurzel und Mast zu radarwirksamen Verschattungen führen. Dies hat Reichweiten-Reduzierung, Zielunterdrückung und Positionsfehler zur Folge.
Innerhalb der nach dem Schutzbereichsgesetz festgelegten Schutzbereiche sind moderne WEA in der Regel unzulässig. Hier dürfen keine Bauteile einer WEA in den Erfassungsbereich der Radaranlage reichen, so dass Ausnahmen beispielweise nur aufgrund einer besonderen topographischen Lage möglich sind.
Der Interessensbereich der Bundeswehr umfasst einem Umkreis bis zu 50 Kilometer um Radaranlagen. Der Bau von WEA wird in diesem Bereich einer Prüfung durch die Bundeswehr unterzogen. Generelle allgemeingültige Aussagen über das Störpotenzial einzelner WEA bzw. eines Windparks können nicht getroffen werden, sondern sind grundsätzlich im Rahmen der Einzelfallbetrachtung durch die Fachdienststelle zu treffen. Voranfragen im Zuge der Windenergieanlagenplanung sowie im Hinblick auf die Beeinflussung von Einrichtungen der Bundeswehr können an das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung Infra I 3 (BAIUDBw Infra I 3) gestellt werden.
Beispielsweise können in Absprache mit der Bundeswehr ggf. quer zum Radarstandort orientierte Gebiet vorteilhaft sein. Des Weiteren können durch Modifikation der Anlagenpositionierung oder der Anlagenhöhe Störungen der Radaranlage vermieden werden.
Aufgrund von Konflikten mit Radaranlagen der Bundeswehr können laut einer Branchenumfrage 130 WEA mit ca. 870 MW Leistung nicht umgesetzt werden (BWE/FA Wind 2022).
Hemmnispotenzial durch militärische Luftraumüberwachung
Der verstärkte Zubau von Windenergieanlagen (WEA) in Kombination mit ihren wachsenden Nabenhöhen kann zu häufigerem Hineinragen der Anlagen in bestehende Nutzungsstrukturen des Luftraums führen, wie die radargestützte Luftraumüberwachung der Bundeswehr. Im Jahr 2022 sind in Deutschland 18 Luftverteidigungsradare (LVR) in Betrieb, welche eine unabhängige, lückenlose und störungsarme Überwachung des Luftraums über Deutschland ermöglichen sollen. In dem von der Bundeswehr für die Abwägung als Träger öffentlicher Belange berücksichtigten Interessensgebiet um LVR, einem Kreis mit 50 km Radius, befinden sich 36 Prozent des aktuellen WEA Bestands. Die Einzelfallprüfungen ergeben häufig eine Genehmigungsfähigkeit. Dennoch identifizierten Branchenumfragen auch Hemmnisse durch militärische Belange. Sie ermittelten Blockaden in Genehmigungsprozessen für 15 Prozent der gemeldeten Anlagen aufgrund potentieller Störwirkungen auf technische Einrichtungen zur radargestützten Luftraumüberwachung (FA Wind 2019, BWE 2022).
Im Frühjahr 2022 wurden Überlegungen bekannt, den Anlagenschutzbereich um zivile Flugsicherungseinrichtungen in § 18a Abs. 1 S. 1 LuftVG um „stationäre militärischere Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs” zu erweitern. Wäre das der Fall und würde der damit verbundene Anlagenschutzbereich mit dem Interessensgebiet um LVR gleichgesetzt, könnte sich die Hemmniswirkung durch LVR verschärfen. Um die Dimension dieser Maßnahme einordnen zu können, hat die FA Wind analysiert und kartographisch aufbereitet, wo und in welchem Umfang Windenergieanlagen von LVR erfasst werden könnten.
Meldungen
Weiterführende Informationen
- Bundeswehr: Genehmigungsverfahren Windenergieanlagen
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung Infra I 3
- Schutzbereichsgesetz
- BWE/FA Wind (2022): Luftverkehr und Windenergie - Umfrageergebnisse zu Genehmigungshemmnissen durch Drehfunkfeuer und Militär
- BWE (2022): Stellungnahme zum BMDV-Entwurf eines siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften (04/2022)
- BDEW (2022): Stellungnahme zum Luftverkehrsgesetz
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