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Publikation
Wind

# Themen Befeuerung, Radar- und Funkanlagen

Datum der Entscheidung 23.08.2019

Stand der Bearbeitung März 2020

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 8 B 42/19

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Erneuerbare-Energien-Gesetz

  1. Bei einem Radarmast, welcher in einem Umkreis von 25 km Durchmesser eine Vielzahl von Windenergieanlagen mit einem Signal zur bedarfsgerechten Nachkennzeichnung versorgen kann, handelt es sich um eine Anlage, die der Nutzung der Windenergie i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB dient.
  2. Aus dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ lässt sich nicht zwingend ableiten, dass ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zu einer konkreten Windenergieanlage oder einem konkreten Windpark gegeben sein muss. Dies folgt bereits daraus, dass – anders als bei den Tatbeständen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB – das Vorhaben nicht einem konkreten, ortsbezogenen „Betrieb“ dienen muss, sondern vielmehr nur allgemein der „Nutzung der Windenergie“. 

(redaktionelle Leitsätze)