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Publikation
Wind

# Themen Befeuerung, Genehmigung

Datum der Entscheidung 21.02.2020

Stand der Bearbeitung Juli 2020

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 1 MB 24/19

Rechts-/Themengebiet Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die Radaranlage für eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung fällt weder offensichtlich unter § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, noch kann eine Privilegierung offensichtlich verneint werden. Soweit eine Privilegierung als Hauptanlage zu verneinen ist, spräche viel für eine Einordnung der Radaranlage als mitgezogene Nebenanlage der Windenergieanlage. 
(redaktioneller Leitsatz)