MUSTERVERTRÄGE FLEXIBLE NETZANSCHLUSS-VEREINBARUNGEN
Flexible Netzanschlussvereinbarungen (fNAV), englisch „Flexible Connection Agreements“ (FCAs), erleichtern den Netzanschluss von z. B. Erneuerbare-Energien-Anlagen, indem sie eine bessere Auslastung des Netzverknüpfungspunktes ermöglichen. Netzbetreiber und Betreiber von Erzeugungsanlagen, Speichern und anderen Verbrauchern können flexible Netzanschlussvereinbarungen nutzen, um den Rahmen und die Details dazu vertraglich zu regeln.
Die Fachagentur Wind und Solar hat den ersten von insgesamt drei Musterverträgen veröffentlicht. Er kann genutzt werden, um eine flexible Netzanschlussvereinbarung zwischen Netzbetreiber und einem Anlagenbetreiber vertraglich auszugestalten. Ende 2026 wird die Fachagentur Wind und Solar zwei weitere Muster veröffentlichen.
Die Musterverträge sollen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber dabei unterstützen, Vereinbarungen zu treffen, um Netzverknüpfungspunkte effektiv zu nutzen. Ziel der Musterverträge ist es, die Vertragsparteien in die Lage zu versetzen, Verträge schneller und reibungsfrei abzuschließen, indem sie die für sie passenden Textbausteine aus den Musterverträgen nutzen.
Die Musterverträge erarbeitet die Fachagentur Wind und Solar zusammen mit einem Arbeitskreis und der Rechtsanwaltskanzlei Dombert. Mitglieder des Arbeitskreises sind Vertreterinnen und Vertreter von Netzbetreibern, Branchenverbänden der erneuerbaren Energien, Verbänden der Energiewirtschaft und Vorhabenträgern. Bundesnetzagentur und Bundeswirtschaftsministerium informiert die Fachagentur Wind und Solar regelmäßig über den Bearbeitungsstand der Musterverträge.
Zweiseitiger Mustervertrag (Vertrag zwischen zwei Vertragsparteien)
Dieses Vertragsmuster eignet sich, um FCAs zwischen einem Netzbetreiber und einem Anlagenbetreiber auszugestalten. Die enthaltenen Bausteine bilden folgende Variationen ab:
- temporäre FCA,
- dauerhafte FCA,
- unterschiedliche Formen der Wirkleistungsbegrenzung,
- Integration von Grünstromspeichern hinter dem Netzverknüpfungspunkt.
Darüber hinaus sind u. a. Regelungen zu Haftung, Rechtsnachfolge, Dauer und Kündigung im Vertrag enthalten.
Ein weiterer Vertragsbestandteil ist das Glossar, in dem die im Vertrag verwendeten Fachbegriffe definiert werden.
Download Dokumente Zweiseitiger Mustervertrag
Beiblatt (wird in Kürze veröffentlicht)
Zwei weitere Musterverträge folgen bis Ende 2026
Im Laufe des Jahres 2026 wird die Fachagentur Wind und Solar einen Mustervertrag veröffentlichen, der das Vertragsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und mehreren Anlagenbetreibern abbildet, sowie einen weiteren, der das Verhältnis der Anlagenbetreiber untereinander regeln soll.
An wen richtet sich der Mustervertrag?
Der Mustervertrag richtet sich an Netzbetreiber und Betreiber von Energieerzeugungs- oder Grünstromspeicheranlagen, die ans Stromnetz angeschlossen wurden oder werden sollen.
Freie Verwendung
Nutzerinnen und Nutzer können die Musterverträge herunterladen und auf dieser Grundlage einen Vertragstext erstellen, diesen anpassen, weitergeben und für eigene Zwecke verwenden.
Muster mit Baukastenprinzip
Flexible Netzanschlussvereinbarungen können auf sehr unterschiedliche Ausgangslagen treffen: unterschiedliche technische Situationen, mehrere beteiligte Akteure, verschiedene Zeiträume und Regelungstiefen. Um dieser Vielfalt gerecht zu werden, ist der Mustervertrag nach dem Baukastenprinzip aufgebaut. Das grundlegende Vertragsmuster enthält zentrale Regelungen, die unabhängig von der konkreten Ausgestaltung eines FCA in jedem Fall erforderlich sind. Zusätzlich gibt es Bausteine, die die Vertragspartner je nach Situation vor Ort auswählen können. Alle Bausteine sind im Vertragsentwurf eindeutig gekennzeichnet und ermöglichen eine zielgerichtete, sichere Anpassung an die jeweilige Anwendungssituation.
Darstellung des zweiseitigen Mustervertrags
Videomitschnitt des Vortrags von Judith Affeldt (Dombert Rechtsanwälte) am 13.04.2026 während des 16. Hasewind-Stammtisches. Verlinkung auf die Video-Plattform Youtube.
Rechtliche Grundlage: § 8a EEG
§ 8a EEG regelt, dass Netzbetreiber mit Betreibern von Erzeugungsanlagen, Speichern und anderen Verbrauchern flexible Netzanschlussvereinbarungen treffen können.
Überbauung im Sinne des § 8a EEG bedeutet, dass die insgesamt installierte Leistung der an einem Netzverknüpfungspunkt angeschlossenen Anlagen größer ist als die Aufnahmekapazität des Netzes an diesem Punkt. Das bedeutet, dass nicht alle Anlagen gleichzeitig mit voller Leistung einspeisen können. Der Anlagenbetreiber muss daher technisch sicherstellen, dass zu keinem Zeitpunkt mehr Strom am Netzverknüpfungspunkt eingespeist werden kann, als vertraglich vereinbart wurde.
Die Regelung soll beispielsweise bei einem Zubau von Anlagen dazu dienen, dass immer, wenn die Netzkapazität von den Bestandsanlagen nicht ausgenutzt wird, die freie Kapazität von neu dazu gebauten Anlagen genutzt werden kann. So können diese Anlagen auch schon vor dem erfolgten Netzausbau einen Teil ihrer Leistung ins Netz einspeisen.
Welche Musterverträge werden im weiteren Verlauf des Jahres 2026 veröffentlicht?
Die Fachagentur Wind und Solar plant, zwei weitere Musterverträge im Laufe des Jahres 2026 zu veröffentlichen:
- Mehrseitiger Mustervertrag (Vertrag zwischen Netzbetreiber und mehreren Anlagenbetreibern): Vertragspartner dieses Vertrages können ein Netzbetreiber und mehrere juristische Personen (Anlagenbetreiber) sein.
- Muster Kooperationsvertrag (Vertrag zwischen verschiedenen Anlagenbetreibern): Dieser Vertrag wird das Rechtsverhältnis der beteiligten Anlagenbetreiber untereinander regeln.
Hintergrund
Eine im April 2024 veröffentlichte Studie im Auftrag des Bundesverbandes Erneuerbare Energie hatte ermittelt, dass die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten volkswirtschaftlich sinnvoll sein kann. Die darauffolgende Debatte führte u. a. zur Aufnahme entsprechender Regelungen im EEG und im EnWG.
Arbeitskreis zu den Musterverträgen FCAs
Um Musterverträge zu erstellen, die ausgewogen alle Interessen berücksichtigen, hat die Fachagentur Wind und Solar einen Arbeitskreis gegründet und weitere Stakeholder konsultiert. Die Kanzlei Dombert erhielt den Zuschlag, Vertragsentwürfe zu erstellen und die vom Arbeitskreis aufbereiteten Änderungsvorschläge rechtlich zu prüfen und einzuarbeiten.
Mitglieder des Arbeitskreises sind:
- Verbände der Energiewirtschaft (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, Bundesverband Neue Energiewirtschaft, Bundesverband Erneuerbare Energie, Bundesverband Windenergie, Bundesverband Solarwirtschaft, Fachverband Biogas, Verband kommunaler Unternehmen),
- Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik
- Netzbetreiber (Edis Netz GmbH, Westfalen Weser Netz GmbH),
- Clearingstelle EEG|KWKG,
- Unternehmen der Wind- und Solarbranche (Alterric GmbH, RWE Renewable GmbH).
FAQ zum Mustervertrag
- Zweiter Mustervertrag: Abbildung von Mehrparteien-Verhältnissen (ein Netzbetreiber: mehrere Anlagenbetreiber): Im Laufe des Jahres 2026.
- Dritter Mustervertrag: Kooperationsvertrag zwischen Anlagenbetreibern (Innenverhältnis „Pooling-Partner“): voraussichtlich Ende 2026.
Nein, die Fachagentur darf keine Rechtsberatung anbieten. Sie stellt den Mustervertrag als Orientierungshilfe bereit.
Leider nein. Allgemeine Fragen zu den Musterverträgen, zur Nutzung und Anpassung können wir nicht beantworten.
Bitte richten Sie Feedback und Anregungen für die Weiterentwicklung der Musterverträge per Kontaktformular an die Geschäftsstelle.
Für die rechtsverbindliche Anwendung in konkreten Vertragsverhältnissen und mit Blick auf die notwendige Anpassung des Musters an den Einzelfall empfehlen wir, juristische Beratung in Anspruch zu nehmen.
Weiterführende Informationen
- BEE (Hrsg.) (2024): Netzverknüpfungspunkte-Studie. Gemeinsame Nutzung von Netzverknüpfungspunkten durch Erneuerbare Energien, Speicher und Anlagen zur Sektorenkopplung.
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