MUSTERVERTRAG FLEXIBLE NETZANSCHLUSS-VEREINBARUNGEN
Flexible Netzanschlussvereinbarungen, englisch „Flexible Connection Agreements“ (FCAs), erleichtern den Netzanschluss von z. B. Erneuerbare-Energien-Anlagen, indem sie vorhandene Netzverknüpfungspunkte optimal nutzen. Netzbetreiber und Betreiber von Erzeugungsanlagen, Speichern und anderen Verbrauchern können flexible Netzanschlussvereinbarungen vertraglich regeln. Im Laufe des Jahres 2026 wird die Fachagentur Wind und Solar einen passenden Mustervertrag veröffentlichen.
Der Mustervertrag soll Netzbetreiber und Anlagenbetreiber dabei unterstützen, Vereinbarungen zu treffen, um bereits bestehende Netzverknüpfungspunkte effektiv zu nutzen. Ziel des Mustervertrags ist es, dass Vertragsparteien in der Lage sind, individuelle Verträge schneller und reibungsfrei abzuschließen, wenn sie auf dem Mustervertrag aufbauen. Trotz Mustervertrag kann es für Vertragspartner notwendig werden, auf juristische Hilfe zurückzugreifen, um einen gemeinsamen Vertrag zu vereinbaren.
Den Mustervertrag erarbeitet die Fachagentur Wind und Solar zusammen mit einem Arbeitskreis und einer Kanzlei. Mitglieder des Arbeitskreises sind Vertreterinnen und Vertretern von Netzbetreibern, Branchenverbänden der erneuerbaren Energien, Verbänden der Energiewirtschaft und Vorhabenträger. Bundesnetzagentur und Bundeswirtschaftsministerium informiert die Fachagentur Wind und Solar regelmäßig über den Stand der Entwürfe des Mustervertrags.
Wann wird der Mustervertrag veröffentlicht?
Die Fachagentur Wind und Solar arbeitet mit Hochdruck daran den ersten Vertrag fertigzustellen. Einige Themen stellen sich komplexer als erwartet heraus und die Konsensfindung als sehr zeitintensiv dar. Die Fachagentur Wind und Solar plant, insgesamt drei Musterverträge im Laufe des Jahres 2026 zu veröffentlichen.
Welche Musterverträge werden veröffentlicht?
Die Fachagentur Wind und Solar plant, insgesamt drei Musterverträge im Laufe des Jahres 2026 zu veröffentlichen:
Zweiseitiger Mustervertrag (Vertrag zwischen zwei Vertragsparteien)
Dieser Vertrag wird sich eignen, um Verträge zwischen einem Netzbetreiber und einem Anlagenbetreiber aufzusetzen. Die enthaltenen Bausteine werden voraussichtlich folgende Variationen abbilden:
- temporäre FCA,
- dauerhafte FCA,
- unterschiedliche Formen der Wirkleistungsbegrenzung,
- Integration von Grünstromspeichern / geschützten Verbrauchern hinter dem Netzverknüpfungspunkt.
Darüber hinaus werden u. a. Regelungen zu Haftung, Rechtsnachfolge, Dauer und Kündigung im Vertrag enthalten sein.
Mehrseitiger Mustervertrag (Vertrag zwischen mehreren Vertragsparteien)
Vertragspartner dieses Vertrages können ein Netzbetreiber und mehrere juristische Personen sein.
Muster Kooperationsvertrag (Vertrag zwischen verschiedenen Anlagenbetreibern)
Dieser Vertrag wird das Rechtsverhältnis der beteiligten Anlagenbetreiber untereinander regeln.
An wen richtet sich der Mustervertrag?
Der Mustervertrag richtet sich an Netzbetreiber und Betreiber von Energieerzeugungs- oder Energiespeicheranlagen, die ans Stromnetz angeschlossen wurden oder werden sollen.
Freie Verwendung
Die Musterverträge werden unter der Lizenz CC0 1.0 Universal veröffentlicht. Nutzerinnen und Nutzer können ihn anpassen, weitergeben und für eigene Zwecke verwenden.
Muster mit Baukastenprinzip
Flexible Netzanschlussvereinbarungen können auf sehr unterschiedliche Ausgangslagen treffen: unterschiedliche technische Situationen, mehrere beteiligte Akteure, verschiedene Zeiträume und Regelungstiefen. Um dieser Vielfalt gerecht zu werden, ist der Mustervertrag nach dem Baukastenprinzip aufgebaut. Das grundlegende Vertragsmuster enthält zentrale Regelungen, die unabhängig von der konkreten Ausgestaltung eines FCA in jedem Fall erforderlich sind. Zusätzlich gibt es Bausteine, die Vertragspartner auswählen, wenn sie zur eigenen Situation passen. Alle Bausteine sind im Vertragsentwurf eindeutig gekennzeichnet und ermöglichen eine zielgerichtete, sichere Anpassung an die jeweilige Anwendungssituation.
Rechtliche Grundlage: § 8a EEG
§ 8a EEG regelt, dass Netzbetreiber mit Betreibern von Erzeugungsanlagen, Speichern und anderen Verbrauchern flexible Netzanschlussvereinbarungen treffen können.
Überbauung im Sinne des § 8a EEG bedeutet, dass die insgesamt installierte Leistung der angeschlossenen Anlagen größer ist als die maximal vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung in das öffentliche Netz. Der Anlagenbetreiber darf also mehr Leistung installieren, muss aber technisch sicherstellen, dass er zu keinem Zeitpunkt mehr Strom einspeist, als vertraglich vereinbart wurde.
Die Regelung dient dazu, die Netznutzung zu flexibilisieren, so dass Anlagen auch schon vor erfolgtem Netzausbau mit einer Wirkleistungsbegrenzung ans Netz angeschlossen werden können.
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