Zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Veränderungssperre zur Sicherung der Aufstellung eines Bebauungsplans sowie zu den Voraussetzungen einer Veränderungssperre in einem Gebiet des Außenbereichs, das nicht für die Windenergie vorgesehen werden soll, stellen wir Ihnen in diesem Rundbrief zwei Entscheidungen des OVG Bautzen und des OVG Münster vor. Zudem beschäftigte sich das OVG Münster mit der Auswirkung des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts1 aus dem letzten Jahr und untersuchte, ob dadurch Veränderungssperren, die klimapolitisch wünschenswerte Projekte zum Gegenstand haben, strengeren Anforderungen als den allgemein nach § 14 BauGB geltenden zu unterwerfen. Darüber hinaus geht es in diesem Rundbrief im Bereich des Planungsrechts einerseits um das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht und die Frage, ob dieses durch die Errichtung von Windenergieanlagen in Nachbargemeinden ausnahmsweise verletzt sein kann, und andererseits um die Frage, wann die Planungshoheit der Nachbargemeinde so tangiert ist, dass ein verpflichtender Abstimmungsbedarf vorliegt. Damit hatte sich der VGH Mannheim zu Anfang des Jahres zu beschäftigen. Ferner stellen wir Ihnen ein Urteil aus Berlin-Brandenburg vor, welches die fehlerhaften Darstellungen von Flächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan und deren Auswirkungen zum Inhalt hat.