AUSWEISUNG VON FLÄCHEN ZUR WINDENERGIENUTZUNG IN DEN BUNDESLÄNDERN
Interaktive Karten zeigen den Stand bei der Umsetzung des Zwei-Prozent-Ziels
Seit 1. Februar 2023 gibt es ein verbindliches Zwei-Prozent-Flächenziel für die Nutzung der Windenergie in Deutschland. Jedes Bundesland ist demnach verpflichtet, einen bestimmten Anteil seiner Landesfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Diese Anteile werden als Flächenbeitragswerte bezeichnet und sind im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) festgelegt. Die Länder haben verschiedene Möglichkeiten, um ihre Verpflichtung zu erfüllen. Dabei haben sie die Freiheit selbst zu entscheiden, welche Planungsebene die Flächen ausweist und wie die Flächenvorgaben räumlich verteilt werden.
Mit den nachfolgenden interaktiven Karten wird u. a. visualisiert, wie viel Fläche auf Landesebene jeweils noch fehlt, um die Flächenbeitragswerte nach dem WindBG zu erreichen.
Die Karten treffen Aussagen zu folgenden Fragen:
- Wie ist das Zwei-Prozent-Ziel des Bundes für Windenergieflächen verteilt?
- Wie weisen die Länder Fläche für die Windenergie aus?
- Wie ist die Ausgangslage in den Ländern: Wie viel Fläche ist bereits rechtskräftig ausgewiesen und wie viel Fläche ist davon auf die Flächenbeitragswerte anrechenbar?
- Wie viel Fläche fehlt in den Ländern noch, bis sie die Flächenbeitragswerte erreichen?
Wie ist das Zwei-Prozent-Ziel des Bundes für Windenergieflächen verteilt?
Das WindBG gibt für jedes Bundesland zwei Flächenbeitragswerte vor, die in der Anlage zum WindBG aufgeführt sind. Ein Flächenbeitragswert muss bis Ende 2027 erreicht werden, der zweite Flächenbeitragswert bis Ende 2032.
Es handelt sich jeweils um Mindestvorgaben, die auch überschritten werden dürfen (BT-Drs. 20/2355, S. 25). Die Länder unterscheiden sich in Bezug auf die für die Windenergienutzung verfügbare Fläche. Aus diesem Grund legt das WindBG für sie unterschiedliche Flächenbeitragswerte fest. Diese wurden entsprechend des Flächenpotentials in den Bundesländern bestimmt (Bons et al., 2022a).
Karte 1 zeigt, wie sich die Flächenbeitragswerte aus dem WindBG auf die einzelnen Länder verteilen. In zwei Ansichten wird die räumliche Verteilung für die Zieljahre 2027 (Ansicht 1) und 2032 (Ansicht 2) gezeigt. Der Wechsel der Ansichten erfolgt über die Drop-Down-Liste für Jahresangaben in der Karte.
Flächenbeitragswerte aus dem WindBG für 2027 und 2032
DatenBasis: Anlage WindBG
| Bundesland | Flächenbeitragswert 2027 | Flächenbeitragswert 2032 |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 1,1 % | 1,8 % |
| Bayern | 1,1 % | 1,8 % |
| Berlin | 0,25 % | 0,5 % |
| Brandenburg | 1,8 % | 2,2 % |
| Bremen | 0,25 % | 0,5 % |
| Hamburg | 0,25 % | 0,5 % |
| Hessen | 1,8 % | 2,2 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 1,4 % | 2,1 % |
| Niedersachsen | 1,7 % | 2,2 % |
| Nordrhein-Westfalen | 1,1 % | 1,8 % |
| Rheinland-Pfalz | 1,4 % | 2,2 % |
| Saarland | 1,1 % | 1,8 % |
| Sachsen | 1,3 % | 2,0 % |
| Sachsen-Anhalt | 1,8 % | 2,2 % |
| Schleswig-Holstein | 1,3 % | 2,0 % |
| Thüringen | 1,8 % | 2,2 % |
Aus der Kartenansicht für das Jahr 2027 lässt sich ableiten:
- Die Flächenländer müssen bis 31. Dezember 2027 unterschiedliche Flächenbeitragswerte erreichen – diese betragen zwischen 1,1 % und 1,8 % der Landesfläche.
- Bis Ende 2027 sollen Brandenburg, Hessen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 1,8 % ihrer Landesfläche für die Windenergienutzung ausweisen. Niedersachsen 1,7 %. Für alle anderen Flächenländer wurden im WindBG zwischen 1,1 % und 1,4 % festgelegt. Flächenländer, für die das WindBG für 2027 einen vergleichsweise geringen Flächenbeitragwert vorgibt, müssen in den verbleibenden Jahren bis 2032 verhältnismäßig höhere Flächenanteile ausweisen. In den Stadtstaaten Bremen, Hamburg und Berlin liegt der Flächenbeitragswert für das Zieljahr 2027 bei je 0,25 %.
Die Kartenansicht für das Jahr 2032 macht deutlich:
- Die Flächenbeitragswerte der Flächenländer liegen für das Zieljahr 2032 im Bereich von 1,8 % und 2,2 % der Landesfläche.
- In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg liegen die Flächenbeitragswerte für das Zieljahr 2032 jeweils bei 0,5 %.
- In den südlichen Flächenländern Baden-Württemberg, Bayern und Saarland sowie in Nordrhein-Westfalen liegt der endgültig zu erreichende Flächenbeitragswert bei 1,8 %. In allen anderen Flächenländern liegt er bei 2 % und mehr.
- Der höchste Flächenbeitragswert in der Anlage zum WindBG beträgt 2,2 %. Die Küstenländer Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein liegen mit ihrem Flächenbeitragswert von 2,1 % und 2,0 % knapp darunter.
Wie weisen die Länder Flächen für die Windenergie aus?
Um die Flächenbeitragswerte zu erreichen, gibt das WindBG unterschiedliche Erfüllungsoptionen vor. Entweder kann ein Bundesland die notwendigen Flächen selbst in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 WindBG). Oder es kann die Verpflichtung zur Flächenausweisung an die nachfolgenden Planungsebenen übertragen, indem es regionale oder kommunale Teilflächenziele festlegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 WindBG). Welche Erfüllungsoption gewählt wird, obliegt den Ländern.
Die FA Wind und Solar hat hierzu eine Übersichtstabelle erstellt, die regelmäßig aktualisiert wird und die Umsetzung der Flächenbeitragswerte aus dem WindBG in den Bundesländern zeigt.
Mit der nachfolgenden Karte 2 wird visualisiert, wie die Länder die vorgegebenen Flächenbeitragswerte erreichen möchten.
In zwei Ansichten wird die Umsetzung für die Zieljahre 2027 (Ansicht 1) und 2032 (Ansicht 2) gezeigt. Der Wechsel der Ansichten erfolgt über die Drop-Down-Liste für Jahresangaben in der Karte.
Datenbasis und Quellen sind in der Tabelle Überblick – Umsetzung der Flächenbeitragswerte aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) in den Bundesländern zusammengefasst.
Die Karten veranschaulichen:
- Berlin, Bremen, Hamburg und das Saarland planen, die Flächenausweisung über die Bauleitplanung auf kommunaler Ebene vorzunehmen.
- In zwölf Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) erfolgt die Flächenausweisung über die Regionalplanung.
- Die Bundesländer Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen und voraussichtlich Bayern und Schleswig-Holstein nehmen mindestens für 2032 eine Binnendifferenzierung vor:
- Für das bis Ende 2027 zu erreichende Ziel hat Bayern die Teilflächenziele gleichmäßig auf die 18 Planungsregionen übertragen. (Nr. 6.2.2 LEP) Das Bayrische Wirtschaftsministerium hat auf der Grundlage einer Potenzialanalyse des Ökoenergie-Instituts Bayern für die regionalen Teilflächenziele bis Ende 2032 eine fachliche Modellverteilung entwickelt. Sie enthält regionale Teilflächenziele zwischen 1,3 % und 2,1 % als unverbindliche Orientierungswerte. (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Energie-Atlas Bayern)
- Bremen hat zum Stichtag 31. Dezember 2027 festgelegt, dass die Stadtgemeinde Bremen mindestens 0,19 % und die Stadtgemeinde Bremerhaven mindestens 0,06 % der Landesfläche auszuweisen haben. Bis zum Stichtag 31. Dezember 2032 sind für Bremen 0,21 % und für Bremerhaven 0,29 % festgelegt. Diese kommunalen Teilflächenziele ergeben sich aus § 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in der Freien Hansestadt Bremen (BremWindBGUG).
- Niedersachsen hat eine detaillierte Flächenpotenzialanalyse durchgeführt (Peters et al., 2023). In § 2 und der Anlage des Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetzes (NWindG) werden für alle 39 regionale Planungsträger und alle acht kreisfreien Städte regionale Teilflächenziele zwischen null und vier Prozent festgelegt. Daraus ergibt sich eine räumlich sehr differenzierte Verteilung der Flächenbeitragswerte.
- Basierend auf der Potenzialstudie zur Windenergie für Nordrhein-Westfalen (Raffalski et al., 2022) sind die Teilflächenziele für die Planungsregion des Regionalverbandes Ruhr und Düsseldorf gegenüber den anderen Planungsregionen reduziert. Die Regionen Arnsberg, Detmold, Köln und Münster müssen deshalb im Vergleich zum Gesamtziel Nordrhein-Westfalens (1,8 %) jeweils 0,33 % mehr Fläche ausweisen.
- In Rheinland-Pfalz wurde das bis Ende 2027 zu erreichende Flächenziel gleichmäßig auf die vier regionalen Planungsgemeinschaften und den rheinland-pfälzischen Teil des Verbandes Region Rhein-Neckar übertragen. Für das bis Ende 2030 zu erreichende Flächenziel wurden regionale Teilflächenziele für diese Planungsträger potenzialabhängig festgelegt. (§ 2 LWindGG)
- Das Land Sachsen-Anhalt hat die Flächenanteile gleichmäßig verteilt. Nur für die Region Harz sind niedrigere Teilflächenziele festgelegt als für die anderen Regionen. In den Regionen Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, Altmark, Halle und Magdeburg übersteigt das jeweilige Teilflächenziel die vom Bund vorgegebenen Flächenbeitragswerte dafür um je 0,1 %. (§ 9a, Anlage LPlanG LSA)
- Im dritten Entwurf der „Landesverordnung zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein zum Thema Windenergie an Land“ ist vorgesehen, dass Schleswig-Holstein die regionalen Teilflächenziele zu unterschiedlichen Anteilen für die drei Planungsregionen festlegt. ( Z (2), Kap. 4.5.1, Anlage 1 zu § 1 der LEPWindVO- dritter Entwurf)
- Thüringen weist entsprechend der "Metastudie: Potenziale Vorranggebiete Wind" (Schiffler et al., 2021) Flächen aus.
- Für das Saarland erfolgt auf Gemeindeebene eine potenzialabhängige räumliche Verteilung der Flächenbeiträge (§ 4, Anlage Saarländisches Flächenzielgesetz (SFZG). Die Flächenpotenziale sind im Saarland sehr unterschiedlich verteilt, weshalb in der Nordhälfte deutlich mehr Fläche ausgewiesen werden soll als in der Südhälfte (Dijks et al., 2024).
- Die Karte zeigt im Vergleich zwischen 2027 (Ansicht 1) und 2032 (Ansicht 2) für Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein keine Unterschiede. Der Grund dafür ist folgender: in Nordrhein-Westfalen sollten die Regionalplanverfahren, mit denen die Flächenziele erreicht werden sollen, im Jahr 2025 abgeschlossen sein. (Grundsatz 10.2-5 LEP NRW) Baden-Württemberg will seinen Flächenbeitragswert für 2032 bereits Ende 2027 erreichen, wobei die notwendigen Teilpläne bzw. sonstige Änderungen eines Regionalplans, mit denen die Teilflächenziele erreicht werden, bereits bis Ende September 2025 festgestellt werden sollten. (§ 20 Abs. 1, 2 KlimaG BW) In Schleswig-Holstein soll der Flächenbeitragswert für 2032 bereits Ende 2027 erreicht werden.
- Hamburg und Berlin streben ebenfalls an, dass 2032 Ziel schon 2027 zu erreichen.
Wie ist die Situation in den Ländern?
Ende 2024 rechtskräftig ausgewiesene und auf den Flächenbeitragswert anrechenbare Fläche
Die Datenbasis für Karte 3 stammt aus dem Bericht des Bund-Länder-Kooperationsausschusses (BKoopA, 2025), der die Länderberichte für das Jahr 2024 zusammenführt. Nach § 98 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) berichten alle Bundesländer dem BKoopA jährlich über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der Flächenausweisung. Die erste Kartenansicht zeigt die Flächenanteile von rechtswirksam ausgewiesenen Flächen in Regional- und Bauleitplänen. In der zweiten Kartenansicht wird die auf den Flächenbeitragswert nach dem WindBG anrechenbare Fläche dargestellt. Stand der Daten ist jeweils Ende 2024.
Hinsichtlich der Daten zur ausgewiesenen Fläche ist folgendes zu beachten:
Im Bericht des BKoopA wurde für die auf Ebene der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausgewiesene Fläche jeweils ein Gesamtwert gebildet (BKoopA (2025), S. 23). Dieser Flächenwert bezogen auf die Fläche der Länder ist in Karte 3, Ansicht 1 dargestellt. Die Fläche auf Landes- und Regionalplanebene überschneidet sich teils erheblich mit der Fläche auf Ebene der Bauleitplanung. Im Bericht des BKoopA wurden – anhand der übermittelten Geodaten der Länder – die sich überlagernden Flächenanteile für die Bauleitplanung herausgerechnet. Für Niedersachsen lagen nur teilweise GIS-Daten der Flächennutzungspläne vor. Aus diesem Grund konnte nicht abschließend geklärt werden, inwieweit die auf Bauleitplanebene ausgewiesene Fläche sich mit der ausgewiesenen Fläche der Landes- und Regionalplanung überschneiden. Im Bericht wurde daher eine Bandbreite für die rechtswirksam ausgewiesene Fläche angegeben (BKoopA, 2024, S. 22 f.). In der nachfolgenden Karte 3, Ansicht 1 ist der Mittelwert der Bandbreite berücksichtigt.
Die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben an den BKoopA keine Daten zu ausgewiesenen Flächen auf Bauleitplanebene übermittelt (BKoopA (2025S. 23).
Der Bericht des BKoopA weist darauf hin, dass Auswirkungen etwaiger Regelungen zu pauschalen Abständen zur Wohnbebauung in seinen Analysen nicht berücksichtigt werden. (BKoopA 2025, S. 21)
Hinsichtlich der Daten zur anrechenbaren Fläche ist zudem zu beachten:
Nach dem WindBG sind alle in Windenergiegebieten liegenden Flächen grundsätzlich anrechenbar (MRKO, 2023, S. 16). Neben Flächen auf Landes- und Regionalplanebene können also auch Flächen angerechnet werden, die auf Ebene der Bauleitplanung ausgewiesen sind. Allerdings darf gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 WindBG keine doppelte Anrechnung von Flächen erfolgen, die auf unterschiedlichen Planungsebenen ausgewiesen sind (siehe zur Feststellung und Anrechnung von Flächenausweisungen unterschiedlicher Planungsebenen: FA Wind und Solar (2024), S. 14 ff.).
Besondere Anrechnungsregelungen gelten zudem in Bezug auf die Rotorenregelung im Plangebiet. Rotor-out- Planungen, bei denen die Rotorblätter über die ausgewiesene Fläche hinausragen dürfen, können vollständig auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden. Wenn hingegen bei einer Rotor-in-Planung die gesamte Anlage einschließlich des Rotors innerhalb der ausgewiesenen Fläche liegen muss, können die Flächen nur anteilig auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 WindBG) (siehe Abb. 1).
Sofern ein Bundesland keine Angaben hinsichtlich der Rotor-Out-Regelung in den GIS Daten hinterlegt hat bzw. keine Beschlüsse zu Rotor-Out getroffen hat, versteht der BKoopA die betreffenden Flächen als Rotor-in-Flächen. Diese können nicht vollständig auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden. Es erfolgte dann entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 WindBG eine Umrechnung dieser Flächen in Rotor-out-Anteile, um die ausgewiesenen Flächenumfänge vergleichen zu können. (BKoopA, 2025, S. 25 f.)
Nach § 4 Abs. 1 Satz 6 WindBG erfolgt eine Anrechnung nur für Flächen, für die Daten in digitaler Form vorliegen. Der BKoopA hat zur Ermittlung der anrechenbaren Fläche daher ausschließlich die von den Ländern übermittelten GIS-Daten genutzt. (BKoopA, 2025, S. 27)
Nach § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 WindBG können auch Flächen auf den Flächenbeitragswert zum Stichtag 31. Dezember 2032 angerechnet werden, die nicht in Windenergiegebieten liegen. Dies betrifft Flächen im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage und gilt solange die Anlage in Betrieb ist. In seinem Bericht hat der BKoopA die anrechenbare Fläche von Einzelanlagen außerhalb der Windenergiegebiete bislang nicht ermittelt (BKoopA, 2025, S. 25). Flächen mit Höhenbegrenzungen, die in nach dem 1. Februar 2023 wirksam gewordenen Plänen ausgewiesen wurden, können zudem nicht auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 5 WindBG). Das liegt daran, dass Bauhöhenbeschränkungen die Wirtschaftlichkeit von Projekten erheblich beeinträchtigen können. (BKoopA, 2025, S. 25)
Die benannten Aspekte sind ebenfalls bei der Interpretation der Karte zu beachten. Für weitere Informationen zu den Daten über die rechtskräftig ausgewiesene und die anrechenbare Fläche wird auf den Bericht des Bund- Länder-Kooperationsausschusses verwiesen (BKoopA, 2025).
Ende 2024 rechtskräftig ausgewiesene und auf den Flächenbeitragswert anrechenbare Fläche in den Bundesländern
DatenBasis: Die Berechnung der prozentualen Flächenanteile erfolgt über die Angaben zu den gesamten, rechtswirksam ausgewiesenen Flächen für Windenergie an Land ohne Überschneidungen (BKoopA (2025), Tabelle 5, Spalte 4, S. 23) sowie der gesamten, anrechenbaren Fläche nach WindBG ohne Überschneidungen (BKoopA (2025), Tabelle 6, Spalte 4, S. 27) bezogen auf die Flächenangabe für die Länder im Anhang des WindBG. Die Ergebnisse sind auf eine und für die Stadtstaaten auf zwei Nachkommastelle gerundet.
| Bundesland | Ende 2024 rechtskräftig ausgewiesene Fläche | auf den Flächenbeitragswert anrechenbare Fläche |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 0,5 % | 0,4 % |
| Bayern | 0,8 % | 0,6 % |
| Berlin | 0,0 % | 0,0 % |
| Brandenburg | 1,3 % | 1,1 % |
| Bremen | 0,7 % | 0,7 % |
| Hamburg | 0,2 % | 0,03 % |
| Hessen | 1,9 % | 1,9 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 0,5 % | 0,4 % |
| Niedersachsen | 1,2 % | 0,6 % |
| Nordrhein-Westphalen | 1,6 % | 1,0 % |
| Rheinland-Pfalz | 1,5 % | 1,1 % |
| Saarland | 2,0 % | 0,9 % |
| Sachsen | 0,2 % | 0,1 % |
| Sachsen-Anhalt | 0,8 % | 0,6 % |
| Schleswig-Holstein | 1,7 % | 1,0 % |
| Thüringen | 0,3 % | 0,2 % |
- Der Umfang der Flächenkulisse hat sich gegenüber dem Vorjahr leicht erhöht. Dies wird im Bericht des BKoopA damit begründet, dass Brandenburg für das Berichtsjahr 2024 verabschiedete Regionalpläne sowie Rheinland-Pfalz und Bayern mehr Flächen aus der Bauleitplanung gemeldet haben. (BKoopA, 2025, S. 22, 29)
Zu den Stadtstaaten:
- In Bremen waren 0,7 % der Landesfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. Der Wert für die anrechenbare Fläche beträgt ebenfalls 0,7 %. Aufgrund der bestehenden Rotor-out-Planung werden die ausgewiesenen Flächen vollständig als anrechenbare Fläche gewertet.
In der Stadtgemeinde Bremen sind von den Flächen auch sog. Zwischennutzungsflächen mitumfasst. Diese Fläche sind nicht dauerhaft für die Windenergienutzung vorgesehen, sondern sollen mittelfristig zur gewerblichen Entwicklung genutzt werden. Die Stadtgemeinde Bremen kann ihr kommunales Teilflächenziel allerdings auch erreichen, ohne diese Flächen anzurechnen. Bremerhaven müsste hingegen noch zusätzliche Fläche ausweisen, um ihr Teilflächenziel zu erreichen. (HB LT-Drs. 21/373, S. 7 f.) - In Berlin ist bisher keine Fläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. In Hamburg sind 0,2 % der Landesfläche in vielen Fällen mit Rotor-in-Regelung ausgewiesen. Als anrechenbare Fläche ergab sich im Bericht des BKoopA für beide Bundesländer daher ein Anteil von gerundet 0 %. (BKoopA, 2025, S. 28, 30)
Zu den Flächenländern:
- Brandenburg hatte Ende 2024 1,3 % seiner Landesflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen. Der Anteil der anrechenbaren Fläche betrug 1,1 %. Es handelte sich bei der ausgewiesenen Fläche auch wieder um auf der Ebene der Regional- und der Bauleitplanung ausgewiesene Flächen. (BKoopA, 2025, S. 23, 27)
- Niedersachsen hatte 1,2 % Fläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. Nach dem Bericht des BKoopA ist die ausgewiesene Fläche aber nur teilweise auf den Flächenbeitragswert des WindBG anrechenbar: Der Anteil der anrechenbaren Landesfläche lag Ende 2024 bei 0,6 %. (BKoopA, 2025, S. 28)
- In Mecklenburg-Vorpommern waren 0,5 % Prozent der Fläche ausgewiesen und auch anrechenbar, denn es liegt dort eine Rotor-out-Planung vor.
- Nordrhein-Westfalen hatte 1,6 % der Landesfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. 1,0 % der Landesfläche waren anrechenbar.
- In Rheinland-Pfalz waren 1,5 % der Landesfläche ausgewiesen und 1,1 % anrechenbar.
- In Schleswig-Holstein waren 1,7 % der Landesfläche ausgewiesen und 1,0 % anrechenbar.
- Hessen und das Saarland hatten gegenüber den anderen Flächenländern die höchsten Flächenanteile ausgewiesen: Hessen 1,9 % und das Saarland 1,8 %. In Hessen lag eine Rotor-out-Planung vor, weshalb sich im Bericht des BKoopA auch als anrechenbare Fläche ein Wert von 1,9 % ergab. (BKoopA, 2025, S. 26) Im Saarland ergab sich als anrechenbare Fläche hingegen nur ein reduzierter Anteil von 0,9 %. Die anrechenbare Fläche war im Saarland also deutlich geringer als die ausgewiesene Fläche. Hintergrund ist, dass jeweils eine Rotor-in-Planung vorlag, für die nur eine anteilige Anrechnung erfolgen konnte. (BKoopA, 2025, S. 25 f.) Es sind vergleichsweise kleine Gebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen. Durch die Umrechnung in Rotor- out-Flächen reduzierte sich die anrechenbare Fläche daher deutlich (siehe zur Umrechnung § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 WindBG). Weiterführende Informationen zum Einfluss der Umrechnung einer Windfläche auf die Flächengröße finden sich in einer Analyse des Umweltbundesamtes zur Verfügbarkeit von Windflächen (Bons et al., 2022b, S. 12 ff.).
- Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hatten neben Mecklenburg-Vorpommern weniger als 1 % der Landesfläche ausgewiesen: Baden-Württemberg 0,5 %, Bayern 0,8 %, Mecklenburg-Vorpommern 0,5 %, Sachsen 0,2 %, Sachsen-Anhalt 0,8 % und Thüringen 0,3 %. Die anrechenbare Fläche war in allen sechs Bundesländern noch geringer als die ausgewiesene Fläche. Es müssen also jeweils in erheblichem Umfang Flächen für die Windenergienutzung ermittelt und planerisch ausgewiesen werden, um die Flächenbeitragswerte des WindBG zu erreichen (siehe nachfolgend Karte 4).
In allen Flächenländern – außer in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Schleswig-Holstein – war Ende 2024 weniger als 1 % der Landesfläche auf die Flächenbeitragswerte des WindBG anrechenbar.
Wie viel Fläche fehlt in den Ländern noch, um die Flächenbeitragswerte zu erreichen?
Ende 2024 zum Erreichen des Flächenbeitragswerts noch fehlende Fläche
Die meisten Bundesländer müssen bis zu den Stichtagen Ende 2027 und Ende 2032 noch weitere Fläche ausweisen, um die vom Bund vorgegebenen Flächenbeitragswerte zu erreichen. Der Fortschritt in den einzelnen Ländern ist sehr unterschiedlich.
Karte 4, Kartenansicht 1, zeigt die Differenz zwischen dem Flächenbeitragswert für das Zieljahr 2027 und bis Ende 2024 anrechenbaren Fläche. Karte 4, Kartenansicht 2, zeigt die Differenz zwischen dem Flächenbeitragswert für das Zieljahr 2032 und der bis Ende 2024 anrechenbaren Fläche. Der Wechsel der Ansichten erfolgt über die Drop-Down-Liste für Jahresangaben in der Karte.
Die anrechenbare Fläche wurde entsprechend der Daten aus dem Bericht des BKoopA (2025) festgelegt (siehe Karte 3, Kartenansicht 2). Die zu erreichenden Flächenbeitragswerte ergeben sich aus der Anlage zum WindBG (siehe Karte 1).
Differenz zwischen den Ende 2027 und Ende 2032 zu erreichenden Flächenbeitragswerten aus dem WindBG und der Ende 2023 anrechenbaren Fläche in den Bundesländern
Datenbasis: Eigene Berechnung FA Wind und Solar unter Verwendung der Angaben zu den Flächenbeitragswerten der Länder in der Anlage des WindBG und den Angaben zu den gesamten, rechtswirksam ausgewiesenen Flächen für Windenergie an Land ohne Überschneidungen (BKoopA (2025), Tabelle 5, Spalte 4, S. 23) sowie der gesamten, anrechenbaren Fläche nach WindBG ohne Überschneidungen (BKoopA (2025), Tabelle 6, Spalte 4, S. 27). Die Ergebnisse sind auf eine und für die Stadtstaaten auf zwei Nachkommastelle gerundet. )
| Bundesland | Differenz zwischen Flächenbeitragswert 2027 und anrechenbarer Fläche 2024 | Differenz zwischen Flächenbeitragswert 2032 und anrechenbarer Fläche 2024 |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 0,7 % | 1,4 % |
| Bayern | 0,5 % | 1,2 % |
| Berlin | 0,25 % | 0,5 % |
| Brandenburg | 0,7 % | 1,1 % |
| Bremen | -0,44 % | -0,19 % |
| Hamburg | 0,22 % | 0,47 % |
| Hessen | -0,1 % | 0,3 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 1,0 % | 1,7 % |
| Niedersachsen | 1,1 % | 0,6 % |
| Nordrhein-Westphalen | 0,1 % | 0,8 % |
| Rheinland-Pfalz | 0,3 % | 1,1 % |
| Saarland | 0,2 % | 1,0 % |
| Sachsen | 1,2 % | 1,9 % |
| Sachsen-Anhalt | 1,2 % | 1,6 % |
| Schleswig-Holstein | 0,3 % | 1,0 % |
| Thüringen | 1,6 % | 2,0 % |
Zu den Stadtstaaten:
- Berlin und Hamburg müssen die Flächenanteile in Höhe der Flächenbeitragswerte des WindBG noch vollständig ausweisen.
- In Bremen liegt die anrechenbare Fläche über den im WindBG angegebenen Flächenbeitragswerten: Denn Ende 2023 waren 0,7 % der Landesfläche anrechenbar. Bremen hat zwischenzeitlich allerdings kommunale Teilflächenziele festgelegt. In Bremerhaven müsste demnach noch weitere Fläche ausgewiesen werden, um das Teilflächenziel zu erreichen (HB LT-Drs. 21/373, S. 8).
Zu den Flächenländern:
- Hessen hatte 1,9 % der Landesfläche ausgewiesen und damit seinen Flächenbeitragswert für 2027 erreicht. Zum Erreichen des Flächenbeitragswerts für 2032 fehlen noch 0,3 %.
- Schleswig-Holstein hatte 2,0 % der Landesfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. 1,3 % waren anrechenbar. Die Differenz zwischen dem Flächenbeitragswert für 2027 und der anrechenbaren Fläche ist daher gleich Null.
- Die Differenz zwischen der Ende 2023 anrechenbaren Fläche und dem Flächenbeitragswert für 2027 betrug in Brandenburg und Niedersachsen mehr als 1 %. In beiden Bundesländern gibt es jeweils einen großen Anteil an Plänen, die in der Vergangenheit von Oberverwaltungsgerichten als unwirksam erklärt wurden. Darin ausgewiesene Flächen für die Windenergie können ggf. im Rahmen einer Neuplanung berücksichtigt werden.
- Auch Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt müssen noch mehr als 1 % Fläche ausweisen, um den Flächenbeitragswert für Ende 2027 zu erreichen.
- Das Saarland muss hierfür noch 0,3 % zusätzliche Fläche ausweisen, Nordrhein-Westfalen 0,1 %. In Rheinland-Pfalz fehlen noch 0,5 %, in Bayern 0,6 % und in Baden-Württemberg noch 0,8 %.
- Alle Bundesländer müssen in Summe noch weitere Fläche ausweisen, um den Flächenbeitragswert bis Ende 2032 zu erreichen.
Ausblick – Wie entwickelt sich die Flächenverfügbarkeit aktuell auf Ebene der Regionalplanung?
Für die Länder wurde mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz ein Rahmen gesetzt, um die Ausbaupfade des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen. Die Bundesländer setzen ihre Flächenbeitragswerte – abgesehen von den Stadtstaaten und dem Saarland – auf regionaler Planungsebene um.
Fast in allen Bundesländern liegen rechtwirksame Flächenausweisungen für die Windenergienutzung vor. Um die vom Bund vorgegebenen Flächenbeitragswerte für 2032 zu erreichen, müssen aber alle Länder noch weitere Fläche planerisch bereitstellen. Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergie und bei der Feststellung der Flächenbeitragswerte herrscht derzeit eine hohe Dynamik in den Planungsregionen. Die Fachagentur Wind und Solar recherchiert regelmäßig den aktuellen Planungsstand und visualisiert ihn in einer Karte. Die Feststellungen der Teilflächenziele werden zudem in Tabellen dokumentiert. Die Ergebnisse finden Sie hier: Planungsstand Windenergiegebiete.
Stand: April 2026
- Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern, v. 16.5.2023, Bayerisches GVBl. Nr. 10/2023, v. 31.5.2023, S. 213 (220)
- Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan NRW, GV. NRW, Ausgabe 2024 Nr. 11, v. 30.4.2024, S. 209 ff.
- Antrag der Landesregierung - Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Zustimmung des Landtags zum Entwurf der „Landesverordnung zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein zum Thema Windenergie an Land“, LT SH- Drs. 20/4179, (Antrag wurde vom LT am 18.3.2026 angenommen)
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie: Energie-Atlas Bayern, Raumordnung und Regionalplanung, Ausweisung von Flächen, die für Windenergieanlagen geeignet sind
- BGBl. – Bundesgesetzblatt, Teil I Nr. 176 (2023, 6. Juli): Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
- BKG – Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (2018): Digitale Geodaten, Verwaltungsgebiete 1:250 000
- BKoopA - Bund-Länder-Kooperationsausschuss (2025): Bericht des Bund-Länder-Kooperationsausschusses zum Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien sowie zu Flächen, Planungen und Genehmigungen für die Windenergienutzung an Land an die Bundesregierung gemäß § 98 EEG, Bericht 2025
- Bons, M., Jakob, M., Sach, T. et al. (2022a): Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land post- 2030, Ermittlung eines Verteilungsschlüssels für das 2-%-Flächenziel auf Basis einer Untersuchung der Flächenpotenziale der Bundesländer. Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- Bons, M., Sach, T., Pape, C. et al. (2022b): Auswirkungen einer Rotor-in-Planung auf die Verfügbarkeit von Windflächen – Ad-hoc-Analyse zur Verfügbarkeit von Windflächen, die ein Überstreichen der Gebietsgrenzen durch den Rotor nicht zulassen, Im Auftrag des Umweltbundesamtes, Climate Change 41/2022.
- BVerwG – Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 4 BN 22.23
- BT-Drs. 20/2355 – Deutscher Bundestag (2022, 21. Juni): Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
- Dijks, S. et al. (2024): Analyse der Flächenpotenziale für die Windenergienutzung im Saarland. Im Auftrag des Saarländischen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
- FA Wind und Solar – Fachagentur Wind und Solar (2024): Feststellung über das Erreichen der Flächenziele – Praxisrelevante Fragestellungen und rechtliche Einordnung von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WindBG, 2. Auflage, Prof. Dr. Marcel Raschke im Auftrag der FA Wind.
- FA Wind und Solar – Fachagentur Wind und Solar (2026): Planungsstand Windenergiegebiete - Interaktive Karten zeigen die aktuelle Entwicklung der Ausweisung von Windenergiegebieten in den Planungsregionen.
- FA Wind und Solar – Fachagentur Wind und Solar (2026a): Überblick – Umsetzung der Flächenbeitragswerte aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) in den Bundesländern.
- GL – Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg: Windenergienutzung. Abgerufen am 15.4.2026.
- HB LT-Drs. 21/373 – Bremische Bürgerschaft (2024, 9. April): Mitteilung des Senats v. 9.4.2024 – Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in der Freien Hansestadt Bremen
- MRKO - Fachkommission Städtebau und Ausschuss für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung (2023, 3. Juli): Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz)
- OVG Schleswig - Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Urteil vom 22.3.2023 – 5 KN 53/21
- Peters, W. et al. (2023): Flächenpotenzialanalyse für Windenergie an Land in Niedersachsen. Im Auftrag des Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
- Raffalski, N., Bahrs, A., Essen, K. et al. (2022): Potenzialstudie Windenergie NRW – LANUV-Fachbericht 124, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsgb.)
- Schiffler, A., Imkamp, I., Reichmuth, M. et al. (2021): Metastudie: Potenziale Vorranggebiete Wind, Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (Hrsgb.)
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