EnergieparkWahlheim_GVOMEDIA_wind_pv_Abo_Energy
Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Schall

Datum der Entscheidung 11.08.2016

Stand der Bearbeitung Januar 2017

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 22 CS 16.1052

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren

Von der Änderung des Anlagentyps einer Windenergieanlage kann nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG geschlossen werden. Eine wesentliche Änderung liegt nicht vor, wenn durch die Typänderung keine Schallimmissionen hervorgerufen werden, die sich nicht im bereits genehmigten Rahmen halten.