Im Rundbrief 1/2017 findet sich eine Auswahl der wichtigsten Entscheidungen rund um die Windenergie aus den vergangenen Monaten. So werden zwei Entscheidungen zu der Frage, ob eine Typenänderung einer genehmigten Windenergieanlage eine Änderungsanzeige, eine Änderungsgenehmigung oder sogar eine Neugenehmigung erfordert, besprochen. Insbesondere vor dem Hintergrund des zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Ausschreibungsverfahrens kommt dieser Frage eine hohe Bedeutung zu.
Zum Natur- und Artenschutzrecht werden in dieser Ausgabe vier Entscheidungen vorgestellt. So hat der VGH München seine Einordnung des Helgoländer Papiers als „allgemeinen Stand der Wissenschaft“ bestätigt. Die bislang ungeklärte Frage der nachträglichen Betriebseinschränkung aus Gründen des Naturschutzes hat das VG Minden erstmals entschieden. Der VGH Kassel äußerte sich zur UVP-Vorprüfung; das OVG Lüneburg wiederum entschied über die Auslegung eines Befreiungstatbestands in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung.
Außerdem enthält der Rundbrief eine Entscheidung des VGH Mannheim zur Anwendbarkeit des interkommunalen Abstimmungsgebots im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Zum Planungsrecht wird ein Beschluss des OVG Magdeburg vorgestellt, in dem das Gericht davon ausgeht, dass ein Abwägungsfehler eines Regionalplans auf den Flächennutzungsplan durchschlägt, wenn die Gemeinde im Wege der Zielanpassung die Festlegungen des Regionalplans lediglich übernommen hat.
Die im Rundbrief besprochenen Entscheidungen sind das Ergebnis des 6. Runden Tischs Windenergie und Recht, der am 12. Dezember 2016 in Berlin stattgefunden hat. In diesem Rahmen haben Juristen und Planer die Entscheidungen ausgewählt, diskutiert und in den Kontext der bisherigen Rechtsprechung eingeordnet.