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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Schall

Datum der Entscheidung 26.10.2021

Stand der Bearbeitung Mai 2022

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 10 S 471/21

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Immissionsschutz

  1. § 63 BImSchG findet auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits erhobene Widersprüche Anwendung.
  2. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt - das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 - 7 B 8/21).
  3. Auf das (hier nur vermeintliche) Fehlen eines Sachbescheidungsinteresses des Vorhabenträgers kann sich ein Drittbetroffener nicht berufen.
  4. Eine für einen Drittbetroffenen unzumutbare Lärmbelastung liegt nicht vor, wenn die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm durch Nebenbestimmungen sichergestellt ist.
  5. Die „Night Noise Guidelines for Europe“ der WHO lassen die Bindungswirkung der TA Lärm nicht entfallen. 

(amtliche Leitsätze)