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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung

Datum der Entscheidung 21.01.2022

Stand der Bearbeitung Mai 2022

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 10 S 2618/21

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren

  1. Das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht kann durch die Errichtung von Windenergieanlagen in Nachbargemeinden nur ganz ausnahmsweise verletzt sein, etwa wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern. Hierfür genügt ihre Sichtbarkeit vom Gemeindegebiet aus verbunden mit dem Hinweis auf befürchtete Einnahmeausfälle nicht.
  2. Die Zulassung von Windenergieanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB tangiert die Planungshoheit der Nachbargemeinde grundsätzlich nicht und löst deswegen auch keinen gesetzlich nicht normierten, die Standortgemeinde verpflichtenden Abstimmungsbedarf aus. 

(amtliche Leitsätze)