EnergieparkWahlheim_GVOMEDIA_wind_pv_Abo_Energy
Publikation
Wind Solar

# Themen Genehmigung, Natur- und Artenschutz

Datum der Entscheidung 18.06.2024

Stand der Bearbeitung Dezember 2024

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 10 S 1546/23

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Immissionsschutz, Natur- und Artenschutz

  1. Die angesichts offener Erfolgsaussichten der Klage einer Umweltvereinigung erforderliche Abwägung fällt in Bezug auf die strittige Höhe der Sicherheitsleistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB) zulasten des Antragstellers aus, insbesondere da die Pflicht zum Rückbau einer Windenergieanlage nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung sowie die hieran anknüpfende Bedingung, eine Sicherheit zu leisten, einen anderen Regelungsgegenstand als die Errichtung und den Betrieb der Anlage betrifft und davon zeitlich, begrifflich und inhaltlich klar unterscheidbar und die Anordnung der Höhe der Sicherheitsleistung somit von den weiteren Teilen der Genehmigung abtrennbar ist. (Rn. 48 und 120)
  2. Zur Frage der Abweichung von der zeitlichen Festlegung des Endes der zum Schutz des Rotmilans vorgesehenen Abschaltzeiten nach den „Hinweisen zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. (Rn. 76) 

(amtliche Leitsätze)