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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Natur- und Artenschutz

Datum der Entscheidung 24.08.2016

Stand der Bearbeitung Januar 2017

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 9 B 974/1

Rechts-/Themengebiet Umweltprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfung

  1. Da Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine abschließende Regelung darstellt, ist sie richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, aber gleichermaßen schutzbedürftige Gebiete.
  2. Artenschutzrechtlichen Belangen kommt im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls Relevanz nur dann zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem Artenschutz unterliegende Tierarten durch das Vorhaben zu besorgen sind, weil diese Tierarten von dem Schutzzweck bzw. dem Erhaltungsziel eines der in Nr. 2.3.1 ff. explizit genannten, formell ausgewiesenen Schutzgebiete oder einem vergleichbar schutzbedürftigen Lebensraum/Habitat erfasst werden.
  3. Die Annahme, dass ein solches gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet vorliegt, ist auf enge Ausnahmefälle beschränkt, etwa auf den Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung. 

(amtliche Leitsätze)