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Publikation
Wind

# Themen Natur- und Artenschutz

Datum der Entscheidung 22.01.2020

Stand der Bearbeitung Juli 2020

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 1 K 6019/18.GI

Rechts-/Themengebiet Natur- und Artenschutz

  1. Der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ist in Bezug auf die europäischen Vogelarten nicht anwendbar, da dies einen Verstoß gegen die vorrangigen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie zur Folge hätte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine stark gefährdete oder eine weit verbreitete Art handelt.
  2. Demgegenüber kann der Ausnahmegrund des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG grundsätzlich auch in Bezug auf europäische Vogelarten Anwendung finden.
  3. Der Rechtfertigungsgrund der „öffentlichen Sicherheit“ ist eng zu verstehen. Bei der Errichtung eines Windparks handelt es sich nicht um eine bedeutende Infrastrukturmaßnahme, die unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit subsumiert werden kann. 

(redaktionelle Leitsätze)