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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Schall

Datum der Entscheidung 17.10.2017

Stand der Bearbeitung März 2018

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 4 K 2130/16VG

Rechts-/Themengebiet Umweltprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfung, Immissionsschutz

Für die die Schallausbreitung von Windenergieanlagen betreffende Prognoserechnungen ist – nach wie vor – das alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 anzuwenden und nicht das sogenannte Interimsverfahren. Der aktuelle LAI-Beschluss vom 5./6. September 2017 ändert daran nichts. 

Die Anwendung des Interimsverfahrens anstelle der TA Lärm stellt keine bloße Berücksichtigung nachträglich gewonnener Erkenntnisse zur Lärmprognose dar, sondern eine Änderung der Rechtslage, die im Anfechtungsprozess zu Lasten des Anlagenbetreibers im Nachhinein nicht mehr berücksichtigungsfähig ist. 

Relative Fehler einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die nicht unter § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) fallen, können nur dann zu einem Aufhebungsanspruch von Individualklägern führen, wenn sie sich beeinträchtigend auf eine Rechtsposition gerade dieser Rechtsbehelfsführer auswirken. 

(redaktionelle Leitsätze)