Bislang wurden Schallimmissionsprognosen für Windenergieanlagen nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2, welches in Nr. A.2.3.4 der Anlage zur TA Lärm festgeschrieben ist, durchgeführt. Nachdem Studien systematische Abweichungen zwischen den nach diesem Verfahren ermittelten Prognosewerten und tatsächlichen Messergebnissen aufgezeigt haben, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) ihre „Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen“ aktualisiert und empfiehlt nun die Anwendung des Interimsverfahrens. Die Empfehlung hat die Amtschef- und Umweltministerkonferenz im November 2017 zur Kenntnis genommen; im Anschluss daran haben zahlreiche Bundesländer die Anwendung des Interimsverfahrens per Erlass angeordnet.
Die Rechtsprechung hat sich bislang mehrheitlich gegen den Rückgriff auf das Interimsverfahren ausgesprochen und sich dabei in erster Linie auf die Bindungswirkung der TA Lärm berufen. Allerdings gehen auch erste Gerichte von einer Anwendbarkeit des Interimsverfahrens aus. Diese unterschiedlichen Positionen in der Rechtsprechung und deren Konsequenzen zeigen wir in diesem Rundbrief auf.
Außerdem enthält diese Ausgabe zwei Entscheidungen zum Themenkomplex Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eine weitere Entscheidung zu der Frage, wann von einem faktischen Vogelschutzgebiet ausgegangen werden kann. Zuletzt stellen wir ein Urteil zur Abgrenzung von harten und weichen Tabuzonen sowie einen Beschluss zur Möglichkeit der Befreiung zugunsten von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten vor.