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Publikation
Wind

# Themen Planung

Datum der Entscheidung 01.12.2020

Stand der Bearbeitung März 2021

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen VerfGH 10/19

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Raumordnung, Bauleitplanung, Landschaftsschutz und Eingriffsregelung

  1. […]
  2. Ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit durch ein Ziel der Raumordnung liegt vor, wenn die Festlegung eine hinreichend konkrete und rechtmäßige örtliche Planung nachhaltig stört oder wenn sie wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer gemeindlichen Planung entzieht.
  3. Eine kommunale Konzentrationszonenplanung ist unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Planungshoheit nur dann wehrfähig, wenn sie jedenfalls nicht offensichtlich die an eine solche Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu stellenden Anforderungen verfehlt.
  4. Die isolierte Positivausweisung durch ein Vorranggebiet im Regionalplan in einem Umfang von 0,29% der Gemeindefläche stört eine kommunale Konzentrationszonenplanung regelmäßig auch dann nicht nachhaltig, wenn sich das Vorranggebiet räumlich deutlich von den Konzentrationszonen des Flächennutzungsplans absetzt. Eine solche Regionalplanung lässt das gesamträumliche Konzept der kommunalen Ausschlussplanung für den übrigen Außenbereich unberührt. 

(amtliche Leitsätze)