Können Windenergieanlagen an Land in Deutschland ohne Typenfestlegung genehmigt werden? Diese Frage stellte sich in den letzten Jahren nicht zuletzt deshalb, weil die verfahrensrechtliche Einordnung einer Typenänderung nach Genehmigungserteilung durch Behörden und Gerichte unterschiedlich ausfällt. Gegenstand einer typenunabhängigen Genehmigung wäre kein konkreter Anlagentyp, sondern eine Windenergieanlage, deren Konfiguration bestimmte Parameter einhalten muss. Es entsteht eine Spannbreite möglicher Anlagen, innerhalb derer der Genehmigungsinhaber den zu bauenden Anlagentyp zu einem späteren Zeitpunkt wählen und festlegen könnte. Anhand verschiedener Methoden wurden im Rahmen des Projekts sowohl rechtswissenschaftliche als auch fachliche Aspekte einer solchen typenunabhängigen Genehmigung untersucht. Mittels Auswertung einschlägiger Literatur, veröffentlichter Genehmigungen sowie Genehmigungsentwürfen und relevanter Rechtsprechung wurden rechtliche sowie fachliche Herausforderungen einer typenunabhängigen Genehmigung zusammengestellt und erörtert. Neben laufenden Gesprächen und Interviews zu fachlichen Fragen, wurden ab Januar 2020 insgesamt 18 leitfadengestützte1 Fachgespräche mit Genehmigungsbehörden, Projektierern und Anwälten geführt, um bisher erarbeitete Erkenntnisse zu diskutieren und durch ErfahrungenausderPraxiszubereichern.
Die rechtliche Untersuchung geht vom derzeit geltenden Rechtsrahmen aus. Die Änderung etwaiger relevanter Rechtsänderungen wurde nicht in Betracht gezogen. Auf dieser Grundlage ist zunächst klarzustellen, dass die Loslösung von einer konkreten Anlagenkonfiguration nicht dazu führen darf, dass von der Prüfung genehmigungsrelevanter Aspekte vor Erteilung der Genehmigung abgesehen wird; auch eine Verlagerung durch Nebenbestimmungen ist nicht möglich. Dem Gebot hinreichender Bestimmtheit kann eine typenunabhängige Genehmigung entsprechen (Kapitel 3.3.1). Die Erfüllung materiell-rechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen hängt in besonderem Maße von fachlichen Überprüfungen ab, sodass es insoweit auf deren Durchführbarkeit und Aussagekraft ankommt. Ohne typenspezifische Angaben ergeben sich hierbei insbesondere im Bereich Schall sowie Standorteignung (Turbulenzen) Schwierigkeiten, da entsprechende Gutachten nach heute gängi- ger Methode technische Daten zum Anlagentyp erfordern (siehe hierzu die Kapitel 3.3.2 und 3.3.4). Um hier ein sinnvolles Verfahren für eine Typenoffenheit zu finden, müssten weitere Untersuchungen angestellt werden.
Generell müssten Gutachten für typenunabhängige Genehmigungen aufgrund der nicht vorliegenden typenspezifischen Daten mit selbst erarbeiteten Daten bzw. Werten arbeiten. Da in diesen Gutachten jeweils ein Worst Case zugrunde gelegt werden müsste, ziehen sie Betriebseinschränkungen nach sich, um auf der sicheren Seite zu sein und um eine Genehmigungsfähigkeit zu erreichen. Dieses Vorgehen könnte wiederum zu einer Unwirtschaftlichkeit des zu genehmigenden Windenergievorhabens führen. Eine Beurteilung auf Grundlage des Worst Case kann zudem dazu führen, dass bei einem Zurückbleiben hinter dem Worst Case z. B. Kontingente im Bereich Schall und Schatten blockiert werden und es damit zu einer nicht optimalen Flächennutzung kommt. Derartige, als Folgeprobleme der Typenunabhängigkeit eingestufte Konsequenzen, haben aber keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit.
Ob eine typenunabhängige Genehmigung von Windenergieanlagen tatsächlich die erhoffte Flexibilität für ein Windenergieprojekt bringt, konnte in diesem Projekt nicht einheitlich beantwortet werden. Sollte dieser Ansatz weiterverfolgt werden, erscheint es zur weiteren Klärung und zum Sammeln wertvoller Erfahrungen sinnvoll, die überwiegend theoretisch geführte Diskussion durch praktische Elemente anzureichern (z. B. Testlauf eines typenunabhängigenGenehmigungsverfahrens). Das Projekt hatte eine Laufzeit von 12 Monaten und startete im Juli 2019. Mit einer Förderquote von 63 % wurde das Projekt von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) mit Aktenzeichen 34338/01 unterstützt. Zudem haben die Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz das Projekt finanziell gefördert.