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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung

Datum der Entscheidung 24.06.2020

Stand der Bearbeitung März 2021

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 5 LB 4/19

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren

  1. § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB macht die Erteilung einer Baugenehmigung für Windenergieanlagen vom Erlass von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig.
  2. Für die Kostenschätzung sind Pauschalierungen gestattet, sofern diese im Ergebnis plausibel und sachlich nachvollziehbar sind. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, der Kostenschätzung zunächst 4 % der Herstel- lungskosten (einschließlich MwSt.) zugrunde zu legen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass darüber hinaus 40 % Inflation bei einer Laufzeit von 20 Jahren hinzugerechnet werden. Die Restwerte der Anlage müssen nicht angerechnet werden. 

(redaktionelle Leitsätze)