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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung, Schall

Datum der Entscheidung 25.04.2022

Stand der Bearbeitung März 2023

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 5 MB 9/22

Rechts-/Themengebiet Genehmigungsverfahren, Immissionsschutz

  1. Wird der genehmigte Schallleistungspegel tatsächlich überschritten, geht dies nicht zulasten eines nachfolgenden Anlagenbetreibers. Dies schließt es aus, die berücksichtigungsfähige Vorbelastung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren allein anhand von Messungen an den Immissionsorten zur ermitteln, wenn damit die Überschreitung von Immissionsrichtwerten belegt werden soll.
  2. Bei Windenergieanlagen liegt eine Schallprognose regelmäßig dann auf der sicheren Seite, wenn eine den Beurteilungspegel senkende Bodendämpfung in der Berechnung unberücksichtigt bleibt. Das ist beim Interimsverfahren der Fall.
  3. Eine im Genehmigungsverfahren gem. § 6 I Nr. 1 BImSchG beachtliche Gefahr für die Nachbarschaft iSv § 5 I Nr. 1 BImSchG erfordert eine konkrete Gefahr im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit. 

(amtliche Leitsätze)