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Publikation
Wind

# Themen Planung, Windenergie im Wald

Datum der Entscheidung 06.12.2017

Stand der Bearbeitung Juni 2018

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 7 D 100/15.NE

Rechts-/Themengebiet Konzentrationszonenplanung, Bauleitplanung

  1. Der Senat hält an der Praxis des OVG Münster fest, bei einem an sich statthaften Normenkontrollantrag gegen die Ausschlusswirkung einer Konzentrationsflächenplanung in einem Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, über den Antrag hinaus die Konzentrationsflächenplanung insgesamt für unwirksam zu erklären.
  2. Im Rahmen der Konzentrationsflächenplanung eines Flächennutzungsplans stehen die Ausweisung von Positivflächen für die Windenergie und die im Übrigen bezweckte Ausschlusswirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig in einem untrennbaren Zusammenhang.
  3. Bei der Darstellung eines Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist grundsätzlich der gesamte Außenbereich der Gemeinde einschließlich der ausgeschlossenen Flächen als räumlicher Geltungsbereich bekanntzumachen.
  4. Es ist fehlerhaft, auf der Prüfungsebene des „substanziell Raum Verschaffens" zur Ermittlung der Vergleichsfläche sowohl harte als auch weiche Tabuzonen von der Außenbereichsfläche abzuziehen und die dann verbleibende Fläche der Größe der Konzentrationszone gegenüberzustellen. 

(Redaktionelle Leitsätze)