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Publikation
Wind

# Themen Natur- und Artenschutz

Datum der Entscheidung 08.11.2017

Stand der Bearbeitung März 2018

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 8 A 2454/14

Rechts-/Themengebiet Landschaftsschutz und Eingriffsregelung

Das allgemeine Interesse am Ausbau regenerativer Energien stellt ein besonderes öffentliches Interesse i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar, begründet jedoch keinen allgemeinen Vorrang vor dem Landschaftsschutz. 

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Windenergie in besonders gelagerten Einzelfällen gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzt, wenn die Landschaft am vorgesehenen Standort weniger schutzwürdig ist. 

(redaktionelle Leitsätze)