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Publikation
Wind

# Themen Genehmigung

Datum der Entscheidung 20.07.2017

Stand der Bearbeitung März 2018

Entscheidungsbesprechung

Aktenzeichen 8 B 396/17

Rechts-/Themengebiet Immissionsschutz

Bei einer gleichzeitigen Prüffähigkeit von Genehmigungsanträgen sind zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen der einen Anlage auf die andere grundsätzlich sämtliche Windenergieanlagen wechselseitig bei der Untersuchung ihrer jeweiligen Genehmigungsfähigkeit in den Blick zu nehmen. Wird die Genehmigung einer Windenergieanlage jedoch vorrangig zu zeitgleich gestellten Anträgen beantragt, sind die nachrangig zu genehmigenden Anlagen nicht als Vorbelastung mit einzubeziehen. 

Die Grundsätze zur Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage gelten auch in Bezug auf modernere Anlagentypen, die sich durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser auszeichnen. 

(redaktionelle Leitsätze)